Zu Ziffer X der Anleitung Anm. 12.
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angenommen, daß der „geleistete Baarbetrag lediglich zur nothdürftigen Be
friedigung der nicht durch Naturalien gedeckten Lebensbedürfnisse bestimmt und
nicht als selbstständiges Baarlohn, sondern nur als unselbstständige Ergänzung
des freien Unterhalts zu erachten sei".
Das Reichs-Versicherungsamt in der (Rev.Entsch. vom 14. März 1892
Nr. 126 — A. N f, I. u. A.B. 1892 S. 36 —) hat sich endlich noch dahin aus
gesprochen, „daß ein als Taschengeld anzusehender kleiner Baarbetrag auch
dann als eine die Anwendung des §. 3 Absatz 2 des I. u. A.V.G. nicht
ausschließende Ergänzung des freien Unterhalts gelten kann, wenn nicht der
volle Unterhalt an Bekleidung, Kost und Wohnung, sondern nur
ein Theil desselben frei gewährt wird. Die Annahme des Gegentheils
würde zu dem widersinnigen Ergebniß führen, daß eine geringer, nämlich
durch Gewährung des Taschengeldes und eines Theils des Unterhalts, gelohnte
Thätigkeit versicherungspflichtig, die höher, durch Gewährung des vollen
Unterhalts und Taschengeldes, gelohnte dagegen nicht versicherungspflichtig sein
würde."
Wegen der geringen Baarbeträge, welche evangelische Diakonissen und
katholische Ordensschwestern erhalten vergi. Besch. Nr. 39 Anm. VU 4 S. 200.
**. Die Annahme einer Beschäftigung für die als Entgelt nur
freier Unterhalt gewährt wird, wird dadurch nicht ausgeschlossen,
daß zwar im Beginne des längere Zeit dauernden Arbeitsverhältnisses
der Bezug von Baarlohn neben freiem Unterhalte verabredet, indessen
im weiteren Verlaufe von beiden Seiten auf den Bezug einer Entschädigung
verzichtet ist. Der Verzicht macht zwar nicht rückwirkend das Arbeits-
verhaltniß zu einem solchen, das dafür gilt, als wenn es von Anfang an
nur gegen freien Unterhalt geübt wäre; vielmehr stellt sich der Verzicht auf
Lohnzahlung für die Vergangenheit auf den fälligen Lohn als ein Ge
schenk des Empfangsberechtigten an den Zahlungspflichtigen dar, das die
Frage der Versicherungspflicht für den abgelaufenen Zeitraum nicht berührt.
Die Versicheruugspflicht hört erst von dem Vorhandensein des Ver
zichtes an auf.
Der Verzicht kann auch stillschweigend erfolgen.
Es ist also in solchem Falle nothwendig, den Zeitpunkt festzustellen,
in welchem der Verzicht als erfolgt anzunehmen ist.
Fälle, in denen dies von Bedeutung ist, kommen namentlich bei der
Beschäftigung von Eltern oder Schwiegereltern bei ihren Kindern oder Schwieger-
kindcrn vor. Das Reichs-Versichcrungsant hat darüber in der Rev.Entsch. vom
6. Februar 1893 Nr. 222 (A. N. f. I. u. A V. 1893 S. 67) Folgendes aus-
geführt:
„Die Annahme der Vorinstanz, daß das Arbcitsverhältniß, in welchem
der Kläger vor und nach dem Inkrafttreten des Jnvaliditäts- und Altersver-
sicherungsgtsetzcs zu seinem Schwiegersohn gestanden haben will, nicht unter
§• 3 Absatz 2 dieses Gesetzes salle, beruht auf einem Verstoß gegen den klaren
Inhalt der Akten und einer Verletzung der angeführten Gesetzes'vorschrift.
Das Schiedsgericht geht in erster Linie von der thatsächlichen Feststellung
aus, daß dem Kläger zwar bei Eingehung seines Dienstverhältnisses im Jahre
1881 von seinem Schwiegersöhne der ortsübliche Lohn in Höhe von 1,50 Mk.
für den Tag zugesagt, aber thatsächlich bis jetzt für seine Person nur freier
Unterhalt in Gestalt von vollständiger Naturalverpflegung und einem baaren
Taschengelde von wenigen Mark im Jahre gewährt worden sei. Dessen un
geachtet' gelangt der Vorderrichter zu dem Ergebniß, daß der §. 8 Absatz 2
a. a. O., wonach „eine Beschäftigung, für welche als Entgelt nur freier Unter
halt gewährt wird, nicht als eine die Persicherungspflicht begründende Be
schäftigung gelte", hier nicht Anwendung finden könne. Er sucht dies zunächst
damit zu begründen, daß ursprünglich ein Rechtsanspruch auf einen den Werth