Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer X der Anleitung Anm. 12. 
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angenommen, daß der „geleistete Baarbetrag lediglich zur nothdürftigen Be 
friedigung der nicht durch Naturalien gedeckten Lebensbedürfnisse bestimmt und 
nicht als selbstständiges Baarlohn, sondern nur als unselbstständige Ergänzung 
des freien Unterhalts zu erachten sei". 
Das Reichs-Versicherungsamt in der (Rev.Entsch. vom 14. März 1892 
Nr. 126 — A. N f, I. u. A.B. 1892 S. 36 —) hat sich endlich noch dahin aus 
gesprochen, „daß ein als Taschengeld anzusehender kleiner Baarbetrag auch 
dann als eine die Anwendung des §. 3 Absatz 2 des I. u. A.V.G. nicht 
ausschließende Ergänzung des freien Unterhalts gelten kann, wenn nicht der 
volle Unterhalt an Bekleidung, Kost und Wohnung, sondern nur 
ein Theil desselben frei gewährt wird. Die Annahme des Gegentheils 
würde zu dem widersinnigen Ergebniß führen, daß eine geringer, nämlich 
durch Gewährung des Taschengeldes und eines Theils des Unterhalts, gelohnte 
Thätigkeit versicherungspflichtig, die höher, durch Gewährung des vollen 
Unterhalts und Taschengeldes, gelohnte dagegen nicht versicherungspflichtig sein 
würde." 
Wegen der geringen Baarbeträge, welche evangelische Diakonissen und 
katholische Ordensschwestern erhalten vergi. Besch. Nr. 39 Anm. VU 4 S. 200. 
**. Die Annahme einer Beschäftigung für die als Entgelt nur 
freier Unterhalt gewährt wird, wird dadurch nicht ausgeschlossen, 
daß zwar im Beginne des längere Zeit dauernden Arbeitsverhältnisses 
der Bezug von Baarlohn neben freiem Unterhalte verabredet, indessen 
im weiteren Verlaufe von beiden Seiten auf den Bezug einer Entschädigung 
verzichtet ist. Der Verzicht macht zwar nicht rückwirkend das Arbeits- 
verhaltniß zu einem solchen, das dafür gilt, als wenn es von Anfang an 
nur gegen freien Unterhalt geübt wäre; vielmehr stellt sich der Verzicht auf 
Lohnzahlung für die Vergangenheit auf den fälligen Lohn als ein Ge 
schenk des Empfangsberechtigten an den Zahlungspflichtigen dar, das die 
Frage der Versicherungspflicht für den abgelaufenen Zeitraum nicht berührt. 
Die Versicheruugspflicht hört erst von dem Vorhandensein des Ver 
zichtes an auf. 
Der Verzicht kann auch stillschweigend erfolgen. 
Es ist also in solchem Falle nothwendig, den Zeitpunkt festzustellen, 
in welchem der Verzicht als erfolgt anzunehmen ist. 
Fälle, in denen dies von Bedeutung ist, kommen namentlich bei der 
Beschäftigung von Eltern oder Schwiegereltern bei ihren Kindern oder Schwieger- 
kindcrn vor. Das Reichs-Versichcrungsant hat darüber in der Rev.Entsch. vom 
6. Februar 1893 Nr. 222 (A. N. f. I. u. A V. 1893 S. 67) Folgendes aus- 
geführt: 
„Die Annahme der Vorinstanz, daß das Arbcitsverhältniß, in welchem 
der Kläger vor und nach dem Inkrafttreten des Jnvaliditäts- und Altersver- 
sicherungsgtsetzcs zu seinem Schwiegersohn gestanden haben will, nicht unter 
§• 3 Absatz 2 dieses Gesetzes salle, beruht auf einem Verstoß gegen den klaren 
Inhalt der Akten und einer Verletzung der angeführten Gesetzes'vorschrift. 
Das Schiedsgericht geht in erster Linie von der thatsächlichen Feststellung 
aus, daß dem Kläger zwar bei Eingehung seines Dienstverhältnisses im Jahre 
1881 von seinem Schwiegersöhne der ortsübliche Lohn in Höhe von 1,50 Mk. 
für den Tag zugesagt, aber thatsächlich bis jetzt für seine Person nur freier 
Unterhalt in Gestalt von vollständiger Naturalverpflegung und einem baaren 
Taschengelde von wenigen Mark im Jahre gewährt worden sei. Dessen un 
geachtet' gelangt der Vorderrichter zu dem Ergebniß, daß der §. 8 Absatz 2 
a. a. O., wonach „eine Beschäftigung, für welche als Entgelt nur freier Unter 
halt gewährt wird, nicht als eine die Persicherungspflicht begründende Be 
schäftigung gelte", hier nicht Anwendung finden könne. Er sucht dies zunächst 
damit zu begründen, daß ursprünglich ein Rechtsanspruch auf einen den Werth
	        
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