Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  X  der  Anleitung  Anm.  12.

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angenommen,  daß  der  „geleistete  Baarbetrag  lediglich  zur  nothdürftigen  Befriedigung ­
  der  nicht  durch  Naturalien  gedeckten  Lebensbedürfnisse  bestimmt  und
nicht  als  selbstständiges  Baarlohn,  sondern  nur  als  unselbstständige  Ergänzung
des  freien  Unterhalts  zu  erachten  sei".
Das  Reichs-Versicherungsamt  in  der  (Rev.Entsch.  vom  14.  März  1892
Nr.  126  —  A.  N  f,  I.  u.  A.B.  1892  S.  36  —)  hat  sich  endlich  noch  dahin  ausgesprochen, ­
  „daß  ein  als  Taschengeld  anzusehender  kleiner  Baarbetrag  auch
dann  als  eine  die  Anwendung  des  §.  3  Absatz  2  des  I.  u.  A.V.G.  nicht
ausschließende  Ergänzung  des  freien  Unterhalts  gelten  kann,  wenn  nicht  der
volle  Unterhalt  an  Bekleidung,  Kost  und  Wohnung,  sondern  nur
ein  Theil  desselben  frei  gewährt  wird.  Die  Annahme  des  Gegentheils
würde  zu  dem  widersinnigen  Ergebniß  führen,  daß  eine  geringer,  nämlich
durch  Gewährung  des  Taschengeldes  und  eines  Theils  des  Unterhalts,  gelohnte
Thätigkeit  versicherungspflichtig,  die  höher,  durch  Gewährung  des  vollen
Unterhalts  und  Taschengeldes,  gelohnte  dagegen  nicht  versicherungspflichtig  sein
würde."
Wegen  der  geringen  Baarbeträge,  welche  evangelische  Diakonissen  und
katholische  Ordensschwestern  erhalten  vergi.  Besch.  Nr.  39  Anm.  VU  4  S.  200.
**.  Die  Annahme  einer  Beschäftigung  für  die  als  Entgelt  nur
freier  Unterhalt  gewährt  wird,  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,
daß  zwar  im  Beginne  des  längere  Zeit  dauernden  Arbeitsverhältnisses
der  Bezug  von  Baarlohn  neben  freiem  Unterhalte  verabredet,  indessen
im  weiteren  Verlaufe  von  beiden  Seiten  auf  den  Bezug  einer  Entschädigung
verzichtet  ist.  Der  Verzicht  macht  zwar  nicht  rückwirkend  das  Arbeitsverhaltniß
  zu  einem  solchen,  das  dafür  gilt,  als  wenn  es  von  Anfang  an
nur  gegen  freien  Unterhalt  geübt  wäre;  vielmehr  stellt  sich  der  Verzicht  auf
Lohnzahlung  für  die  Vergangenheit  auf  den  fälligen  Lohn  als  ein  Geschenk ­
  des  Empfangsberechtigten  an  den  Zahlungspflichtigen  dar,  das  die
Frage  der  Versicherungspflicht  für  den  abgelaufenen  Zeitraum  nicht  berührt.
Die  Versicheruugspflicht  hört  erst  von  dem  Vorhandensein  des  Verzichtes ­
  an  auf.
Der  Verzicht  kann  auch  stillschweigend  erfolgen.
Es  ist  also  in  solchem  Falle  nothwendig,  den  Zeitpunkt  festzustellen,
in  welchem  der  Verzicht  als  erfolgt  anzunehmen  ist.
Fälle,  in  denen  dies  von  Bedeutung  ist,  kommen  namentlich  bei  der
Beschäftigung  von  Eltern  oder  Schwiegereltern  bei  ihren  Kindern  oder  Schwiegerkindcrn
  vor.  Das  Reichs-Versichcrungsant  hat  darüber  in  der  Rev.Entsch.  vom
6.  Februar  1893  Nr.  222  (A.  N.  f.  I.  u.  A  V.  1893  S.  67)  Folgendes  ausgeführt:

„Die  Annahme  der  Vorinstanz,  daß  das  Arbcitsverhältniß,  in  welchem
der  Kläger  vor  und  nach  dem  Inkrafttreten  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgtsetzcs
  zu  seinem  Schwiegersohn  gestanden  haben  will,  nicht  unter
§•  3  Absatz  2  dieses  Gesetzes  salle,  beruht  auf  einem  Verstoß  gegen  den  klaren
Inhalt  der  Akten  und  einer  Verletzung  der  angeführten  Gesetzes'vorschrift.
Das  Schiedsgericht  geht  in  erster  Linie  von  der  thatsächlichen  Feststellung
aus,  daß  dem  Kläger  zwar  bei  Eingehung  seines  Dienstverhältnisses  im  Jahre
1881  von  seinem  Schwiegersöhne  der  ortsübliche  Lohn  in  Höhe  von  1,50  Mk.
für  den  Tag  zugesagt,  aber  thatsächlich  bis  jetzt  für  seine  Person  nur  freier
Unterhalt  in  Gestalt  von  vollständiger  Naturalverpflegung  und  einem  baaren
Taschengelde  von  wenigen  Mark  im  Jahre  gewährt  worden  sei.  Dessen  ungeachtet' ­
  gelangt  der  Vorderrichter  zu  dem  Ergebniß,  daß  der  §.  8  Absatz  2
a.  a.  O.,  wonach  „eine  Beschäftigung,  für  welche  als  Entgelt  nur  freier  Unterhalt ­
  gewährt  wird,  nicht  als  eine  die  Persicherungspflicht  begründende  Beschäftigung ­
  gelte",  hier  nicht  Anwendung  finden  könne.  Er  sucht  dies  zunächst
damit  zu  begründen,  daß  ursprünglich  ein  Rechtsanspruch  auf  einen  den  Werth
            
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