FRANKREICH
Inhalt im einzelnen
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punkten von irgendeiner Person innerhalb Frankreichs (einschließlich Schutz
gebiete) oder von einem französischen Untertan bezw. Schutzgenossen an einem
beliebigen Ort eingegangen worden waren. — Wenn ein Vertrag oder eine
Vereinbarung der bezeichneten Art bis zum Inkrafttreten dieses Erlasses noch
keine Warenlieferung oder Geldleistung zur Folge gehabt hat, so kann auf
Antrag von Angehörigen Frankreichs, der französischen Schutzgebiete sowie der
verbündeten oder neutralen Staaten die Nichtigkeitserklärung durch Beschluß
des Zivilgerichts-Präsidenten ausgesprochen werden.
4. Die Vorschriften unter 2 und 3 gelten auch für solche Verträge oder
Vereinbarungen, welche etwa durch eine Mittelsperson zustande gekommen sind.
5. Über Patente und Warenzeichen deutscher und österreichisch-ungarischer
Staatsangehöriger sowie über die in diesen beiden Ländern domizilierten Lebens
und Unfall-Versicherungsgesellschaften wird ein besonderer Erlaß erfolgen.
6. Der vorliegende Erlaß wird hiermit den beiden Kammern zum Voll
zug vorgelegt.