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GRIECHENLAND
Inhalt im einzelnen
Obige Bestimmungen gelten für das Hauptinstitut der bez. Banken
sowie für alle ihre Filialen des In- und Auslandes.
Bei den die obige Erklärung abgebenden Bankinstituten hat die Regierung
d as Recht, aus den höheren Beamten des Volkswirtschaftsministeriums einen
Königlichen Kommissär zu ernennen, der die Verwaltung derselben und die
Durchführung obiger Bestimmungen zu überwachen hat. Die Banken, welche
e >nen Antrag eingereicht haben, können jederzeit, auch vor der angesetzten
Fr 'st, die regelmäßige Erfüllung ihrer Verpflichtungen wieder aufnehmen, indem
sie dem Volkswirtschaftsministerium hiervon Anzeige machen.
Artikel 4.
Während der Dauer der Gültigkeit des vorliegenden Gesetzes ist es
gestattet, daß für die Beschlüsse über Exmittierung schlechtzahlender Mieter
ein e längere als die in Artikel 2 des Gesetzes Nr. 22 608 (D X H) vom Jahre 1899
erlaubte einmonatliche Frist, nach dem Urteil des Richters, bestimmt wird;
■ ie i berechtigten Gründen kann auch Einstellung der Vollstreckung derselben
v °n dem zuständigen Gerichtspräsidenten oder Gerichtshöfe angeordnet werden.
Während des gleichen Zeitraums ist jedes Börsengeschäft nur gegen bar
gestattet, es untersteht den Satzungen im übrigen und nur bez. der Barzahlung
öen allgemeinen Regierungsverordnungen.
Artikel 5.
Die Gültigkeit dieses Gesetzes beginnt mit dessen Veröffentlichung in
der Regierungszeitung, in jedem gleichen Falle zukünftig, aber mit der Ver
öffentlichung des Königlichen Dekrets über allgemeine Mobilmachung und
dauert so lange, wie letztere und noch 2 Monate nach deren Ablauf.
Das gegenwärtige von der Kammer votierte und von Uns heute
sanktionierte Gesetz ist in der Regierungszeitung zu veröffentlichen und als
Gesetz des Staates zu vollziehen.
Kam
Wir Konstantin, König der Hellenen haben in Übereinstimmung mit der
mer beschlossen und befehlen:
Artikel 1.
Ausnahmsweise anläßlich der Mobilmachung von 1912 bis 1913 und un
abhängig von der Zeit ihrer Einstellung wird die Geltung des Artikels 1 un
des ersten Absatzes des Artikels 4 vom Gesetz Nr. 4068 bis zum 30. Sep
tember 1914 verlängert; die Aufschiebung der persönlichen Haft wird nach dem
fraglichen Gesetz gestattet bis zum 31. Dezember desselben Jahres, sowohl als
wangsmittel wie als Sicherungsmaßregel.
Artikel 2.
Während der Dauer der Geltung des gegenwärtigen Gesetzes und so-
'ange nicht durch Königliches Dekret eine teilweise oder gänzliche Emstei g
Cer Zwangsvollstreckungen eintritt, ist es, gemäß Artikel 9 un 3