Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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GRIECHENLAND 
Inhalt im einzelnen 
Obige Bestimmungen gelten für das Hauptinstitut der bez. Banken 
sowie für alle ihre Filialen des In- und Auslandes. 
Bei den die obige Erklärung abgebenden Bankinstituten hat die Regierung 
d as Recht, aus den höheren Beamten des Volkswirtschaftsministeriums einen 
Königlichen Kommissär zu ernennen, der die Verwaltung derselben und die 
Durchführung obiger Bestimmungen zu überwachen hat. Die Banken, welche 
e >nen Antrag eingereicht haben, können jederzeit, auch vor der angesetzten 
Fr 'st, die regelmäßige Erfüllung ihrer Verpflichtungen wieder aufnehmen, indem 
sie dem Volkswirtschaftsministerium hiervon Anzeige machen. 
Artikel 4. 
Während der Dauer der Gültigkeit des vorliegenden Gesetzes ist es 
gestattet, daß für die Beschlüsse über Exmittierung schlechtzahlender Mieter 
ein e längere als die in Artikel 2 des Gesetzes Nr. 22 608 (D X H) vom Jahre 1899 
erlaubte einmonatliche Frist, nach dem Urteil des Richters, bestimmt wird; 
■ ie i berechtigten Gründen kann auch Einstellung der Vollstreckung derselben 
v °n dem zuständigen Gerichtspräsidenten oder Gerichtshöfe angeordnet werden. 
Während des gleichen Zeitraums ist jedes Börsengeschäft nur gegen bar 
gestattet, es untersteht den Satzungen im übrigen und nur bez. der Barzahlung 
öen allgemeinen Regierungsverordnungen. 
Artikel 5. 
Die Gültigkeit dieses Gesetzes beginnt mit dessen Veröffentlichung in 
der Regierungszeitung, in jedem gleichen Falle zukünftig, aber mit der Ver 
öffentlichung des Königlichen Dekrets über allgemeine Mobilmachung und 
dauert so lange, wie letztere und noch 2 Monate nach deren Ablauf. 
Das gegenwärtige von der Kammer votierte und von Uns heute 
sanktionierte Gesetz ist in der Regierungszeitung zu veröffentlichen und als 
Gesetz des Staates zu vollziehen. 
Kam 
Wir Konstantin, König der Hellenen haben in Übereinstimmung mit der 
mer beschlossen und befehlen: 
Artikel 1. 
Ausnahmsweise anläßlich der Mobilmachung von 1912 bis 1913 und un 
abhängig von der Zeit ihrer Einstellung wird die Geltung des Artikels 1 un 
des ersten Absatzes des Artikels 4 vom Gesetz Nr. 4068 bis zum 30. Sep 
tember 1914 verlängert; die Aufschiebung der persönlichen Haft wird nach dem 
fraglichen Gesetz gestattet bis zum 31. Dezember desselben Jahres, sowohl als 
wangsmittel wie als Sicherungsmaßregel. 
Artikel 2. 
Während der Dauer der Geltung des gegenwärtigen Gesetzes und so- 
'ange nicht durch Königliches Dekret eine teilweise oder gänzliche Emstei g 
Cer Zwangsvollstreckungen eintritt, ist es, gemäß Artikel 9 un 3
	        
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