Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

GRIECHENLAND 
Inhalt im einzelnen 
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ausgesetzt sind) sowie diejenigen betreffend die Seeprisen, die Beschlüsse gemäß 
Artikel 898 der Zivilprozeß-Ordnung über den Verkauf derjenigen Gegenstände, 
welche dem Verderben ausgesetzt sind, die Vollstreckung des Zuschlagsprotokolls 
gemäß Artikel 980 der Zivilprozeß-Ordnung. 
Nicht eingestellt werden ebenfalls dieVollstreckungen inVerwaltungssachen. 
Artikel 2. 
Bis Ende August/13. September 1914 wird auch für den ganzen Staat 
jeder Prozeß über Konkurserklärung aufgeschoben. 
Artikel 3. 
Eingestellt wird auch die Verpflichtung zur Erfüllung von Verbindlich 
keiten nach den vertragsmäßigen Fristen, deren Ablauf in die obige Zeit fällt, 
indem die Fristen bis zum 31. August 1914 verlängert werden, soweit der Ab- 
iauf der Frist nur Konventionalstrafen oder den Verlust von Rechten zur 
F °ige hat. Von dieser Einstellung sind ausgenommen solche Forderungen, bei 
welchen Zwangsvollstreckungen zulässig sind gemäß Artikel 1. 
Übereinstimmend mit der Kammer haben Wir beschlossen und befehlen: 
Artikel 1. 
Die Gültigkeit der Bestimmungen des ersten Absatzes von Artikel 4 
„ es Gesetzes Nr. 4068 vom 6. Oktober 1912 — verlängert durch Artikel 1 des 
esetzes Nr. 122 — und der beiden Absätze Artikel 2 des Gesetzes Nr. 122 
v °m 31. Dezember 1913 wird bis zum Ende d. J. verlängert. 
ode J ^ UC ' 1 ' m *" au ^ e c ' es Jahres 1915 können diese Bestimmungen teilweise 
r auch ganz im ganzen Staate oder in bestimmten Bezirken desselben in 
und ^ 6SetZt weR l en durch ein auf den Vorschlag des Justizministers gestütztes 
n durch Beschluß des Ministerrates erlassenes Königliches Dekret. 
Ebenso kann die persönliche Haft als Zwangs- und Sicherungsmittel 
«"gestellt werden. 
Artikel 2. 
im p ^' e Gültigkeit dieses Gesetzes beginnt mit der Veröffentlichung desselben 
schlo e ^ lerun S sanze >g' er . Das gegenwärtige Gesetz ist von der Kammer be- 
z u v -« Un ? heute von Uns genehmigt worden; es ist im Regierungsanzeiger 
6r ° en Gichen und als Gesetz des Staates zu handhaben.
	        
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