BELGIEN
Inhalt im einzelnen
25
Deutsches Geld muß in den okkupierten Gebieten Belgiens in Zahlung
genommen werden, wobei 1 Mark bis auf weiteres mit mindestens 1.25 Franc
zu berechnen ist.
Das Moratorium bezüglich der Wechselzahlungen und der Auszahlung
von Bankguthaben in der bisherigen Form ist bis zum 30. November 1914 ver
längert worden. Danach werden die Fristen für Protesterhebungen und sonstige
zur Wahrung des Regresses bestimmte Rechtshandlungen bis zum 30. No
vember d. Js. hinausgeschoben. Ferner brauchen die Banken von Bankguthaben
alle 14 Tage nur je 1000 Frank auszuzahlen, abgesehen von Beträgen für Ge
hälter, Löhne, Steuern und sonstige Abgaben sowie Arbeiterunfallentschädigungen.
Der amtliche Text der in vorstehender Meldung erwähnten Verord
nungen lautet:
Die durch die Verordnung vom 23. September 1914 (Nr. 4 des Gesetz-
und V erordnungsblattes für die okkupierten Gebiete Belgiens) bis zum 31. Oktober d. J.
verlängerte Frist für Protesterhebungen und sonstige zur Wahrung des
Regresses bestimmte Rechtshandlungen wird hierdurch bis zum 30. November 1914
verlängert.
Die Verordnung des Königs der Belgier vom 3. August 1914 betreffend
die Zurückziehung von Bankguthaben bleibt mit der Einschränkung, die sie
durch Verordnung des Königs der Belgier vom 6. August 1914 und mit der
Erweiterung, die sie durch Verordnung vom 10. September 1914 (Nr. 4 des
Gesetz- und Verordnungsblattes für die okkupierten Gebiete Belgiens) erfahren
hat, bis zum 30. November 1914 in Kraft.
1. Es ist bis auf weiteres verboten, Zahlungen nach Großbritannien und
Irland oder den britischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen, Frankreich,
den französischen Kolonien und Schutzgebieten, mittelbar oder unmittelbar in
bar, in Wechseln oder Schecks, durch Überweisung oder in sonstiger Weise
zu leisten, sowie Geld oder Wertpapiere mittelbar oder unmittelbar nach den
bezeichneten Gebieten abzuführen oder zu überweisen.
Leistungen zur Unterstützung von Deutschen bleiben gestattet.
2. Schon entstandene oder noch entstehende vermögensrechtliche An
sprüche solcher natürlicher oder juristischer Personen, die in den in Art. 1 be
zeichneten Gebieten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gelten vom 31. Juli 1914
an, oder wenn sie erst an einem späteren Tage zu erfüllen sind, von diesem
Tage an bis auf weiteres als gestundet. Für die Dauer der Stundung können
Zinsen nicht gefordert werden. Rechtsfolgen, die sich nach den bestehenden
Gesetzen und Verträgen in der Zeit vom 31. Juli 1914 bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung aus der Nichterfüllung ergeben haben, gelten als nicht ein
getreten.