Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

BELGIEN 
Inhalt im einzelnen 
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Deutsches Geld muß in den okkupierten Gebieten Belgiens in Zahlung 
genommen werden, wobei 1 Mark bis auf weiteres mit mindestens 1.25 Franc 
zu berechnen ist. 
Das Moratorium bezüglich der Wechselzahlungen und der Auszahlung 
von Bankguthaben in der bisherigen Form ist bis zum 30. November 1914 ver 
längert worden. Danach werden die Fristen für Protesterhebungen und sonstige 
zur Wahrung des Regresses bestimmte Rechtshandlungen bis zum 30. No 
vember d. Js. hinausgeschoben. Ferner brauchen die Banken von Bankguthaben 
alle 14 Tage nur je 1000 Frank auszuzahlen, abgesehen von Beträgen für Ge 
hälter, Löhne, Steuern und sonstige Abgaben sowie Arbeiterunfallentschädigungen. 
Der amtliche Text der in vorstehender Meldung erwähnten Verord 
nungen lautet: 
Die durch die Verordnung vom 23. September 1914 (Nr. 4 des Gesetz- 
und V erordnungsblattes für die okkupierten Gebiete Belgiens) bis zum 31. Oktober d. J. 
verlängerte Frist für Protesterhebungen und sonstige zur Wahrung des 
Regresses bestimmte Rechtshandlungen wird hierdurch bis zum 30. November 1914 
verlängert. 
Die Verordnung des Königs der Belgier vom 3. August 1914 betreffend 
die Zurückziehung von Bankguthaben bleibt mit der Einschränkung, die sie 
durch Verordnung des Königs der Belgier vom 6. August 1914 und mit der 
Erweiterung, die sie durch Verordnung vom 10. September 1914 (Nr. 4 des 
Gesetz- und Verordnungsblattes für die okkupierten Gebiete Belgiens) erfahren 
hat, bis zum 30. November 1914 in Kraft. 
1. Es ist bis auf weiteres verboten, Zahlungen nach Großbritannien und 
Irland oder den britischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen, Frankreich, 
den französischen Kolonien und Schutzgebieten, mittelbar oder unmittelbar in 
bar, in Wechseln oder Schecks, durch Überweisung oder in sonstiger Weise 
zu leisten, sowie Geld oder Wertpapiere mittelbar oder unmittelbar nach den 
bezeichneten Gebieten abzuführen oder zu überweisen. 
Leistungen zur Unterstützung von Deutschen bleiben gestattet. 
2. Schon entstandene oder noch entstehende vermögensrechtliche An 
sprüche solcher natürlicher oder juristischer Personen, die in den in Art. 1 be 
zeichneten Gebieten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gelten vom 31. Juli 1914 
an, oder wenn sie erst an einem späteren Tage zu erfüllen sind, von diesem 
Tage an bis auf weiteres als gestundet. Für die Dauer der Stundung können 
Zinsen nicht gefordert werden. Rechtsfolgen, die sich nach den bestehenden 
Gesetzen und Verträgen in der Zeit vom 31. Juli 1914 bis zum Inkrafttreten 
dieser Verordnung aus der Nichterfüllung ergeben haben, gelten als nicht ein 
getreten.
	        
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