Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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RUSSLAND 
Nachtrag (12. Dezember 1914) 
Inhalt im einzelnen 
Nach einer Petersburger Drahtmeldung ordnet ein Kaiserlicher Ukas an: 
1. Es ist ohne besondere Erlaubnis des Finanzministers untersagt, an 
österreichisch-ungarische, deutsche und türkische Institute und Staatsangehörige 
zu zahlen, auszuliefern, zu senden oder zu übertragen bares Geld, Wertpapiere, 
Silber, Gold, Platina, Edelsteine, ebenso Gegenstände, die aus den genannten 
Metallen und Steinen angefertigt sind. 
2. Es ist untersagt die Ausfuhr nach dem Auslande von barem Geld, 
von Wertpapieren, von Silber, Gold und Platina, dessen Wert 500 Rubel über 
steigt, an jede Adresse. 
3. Es ist untersagt der Zutritt zu den Geldschrankfächern den Personen, 
die Vollmacht haben von den oben erwähnten Instituten und Staatsangehörigen. 
4. Alle Zahlungen an deutsche, österreichisch-ungarische und osmanische 
Staatsangehörige, die sich außerhalb Rußlands befinden, aber dort Handels 
unternehmungen oder Grundstücke besitzen, werden in Rußland durch gesetzlich 
Bevollmächtigte dieser Unternehmungen geleistet werden, die vor dem Kriege 
ernannt wurden. 
5. Der Finanzminister wird Verfügungen treffen, um die Ausgaben und 
Einnahmen der Aktiengesellschaften wirksam zu kontrollieren, die in Deutschland, 
Österreich-Ungarn und der Türkei gegründet sind und das Recht erhalten haben, 
in Rußland Geschäft zu betreiben, ebenso auch die Ausgaben und Einnahmen 
der Gesellschaften und Unternehmungen, die vollständig oder teilweise dem 
obengenannten Untertanen angehören.
	        
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