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RUSSLAND
Nachtrag (12. Dezember 1914)
Inhalt im einzelnen
Nach einer Petersburger Drahtmeldung ordnet ein Kaiserlicher Ukas an:
1. Es ist ohne besondere Erlaubnis des Finanzministers untersagt, an
österreichisch-ungarische, deutsche und türkische Institute und Staatsangehörige
zu zahlen, auszuliefern, zu senden oder zu übertragen bares Geld, Wertpapiere,
Silber, Gold, Platina, Edelsteine, ebenso Gegenstände, die aus den genannten
Metallen und Steinen angefertigt sind.
2. Es ist untersagt die Ausfuhr nach dem Auslande von barem Geld,
von Wertpapieren, von Silber, Gold und Platina, dessen Wert 500 Rubel über
steigt, an jede Adresse.
3. Es ist untersagt der Zutritt zu den Geldschrankfächern den Personen,
die Vollmacht haben von den oben erwähnten Instituten und Staatsangehörigen.
4. Alle Zahlungen an deutsche, österreichisch-ungarische und osmanische
Staatsangehörige, die sich außerhalb Rußlands befinden, aber dort Handels
unternehmungen oder Grundstücke besitzen, werden in Rußland durch gesetzlich
Bevollmächtigte dieser Unternehmungen geleistet werden, die vor dem Kriege
ernannt wurden.
5. Der Finanzminister wird Verfügungen treffen, um die Ausgaben und
Einnahmen der Aktiengesellschaften wirksam zu kontrollieren, die in Deutschland,
Österreich-Ungarn und der Türkei gegründet sind und das Recht erhalten haben,
in Rußland Geschäft zu betreiben, ebenso auch die Ausgaben und Einnahmen
der Gesellschaften und Unternehmungen, die vollständig oder teilweise dem
obengenannten Untertanen angehören.