Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

SCHWEIZ

Inhalt  im  einzelnen

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Zahlungen  an  die  Gläubiger  verwendet  wird.  Die  Verordnung  sieht  als  Garantie
dafür,  daß  die  Verhältnisse  eine  gründliche  und  auch  eine  sachkundige  Prüfung
erfahren,  vor,  daß  zum  Entscheid  überall  da,  wo  es  nötig  erscheint,  d.  h.  wo
im  Schoße  der  Nachlaßbehörde  solche  nicht  schon  vorhanden  sind,  Sachkundige ­
  zur  Verhandlung  und  zum  Entscheid  beigezogen  werden,  die  über  die
einschlägigen  geschäftlichen  Verhältnisse  orientiert  sind  und  in  der  Sache  nicht
als  befangen  erscheinen,  ln  vielen  Fällen  dürfte  die  Beiziehung  eines  einzigen
Sachverständigen  genügen.
Die  Betreibungsstundung  soll,  wie  erwähnt,  dem  Schuldner  die  Möglichkeit ­
  geben,  seine  Verhältnisse  so  zu  ordnen,  daß  er  nach  ihrem  Ablaufe  in  der
Lage  ist,  seinen  Verbindlichkeiten  wieder  nachzukommen.  Eine  Stundung  von
im  Maximum  sechs  Monaten  dürfte  einstweilen  als  ausreichend  erscheinen.
Die  Betreibungsstundung  als  solche  hat  keine  privatrechtlichen  Wirkungen.
Durch  sie  werden  alle  Betreibungen  eingestellt  und  neue  untersagt.  Ausgenommen ­
  ist  auch  hier  die  Betreibung  für  Forderungen,  die  nach  Art.  219
SchKG  in  der  ersten  Klasse  privilegiert  sind,  sowie  für  Ansprüche  der  öffentlichen ­
  Kassen  und  für  Alimentenforderungen.  Auch  stehen  die  Verjährungsund ­
  Verwirkungsfristen  still,  die  durch  die  Betreibung  unterbrochen  werden
können.  Der  Schuldner  soll  in  seiner  geschäftlichen  Tätigkeit  im  Prinzip  nicht
eingeschränkt  sein;  dagegen  darf  er  keine  Handlungen  vornehmen,  welche  nach
Aufhebung  der  Stundung  zu  einer  ungleichmäßigen  Befriedigung  seiner
Gläubiger  gleichen  Ranges  führen  müßten.  Zu  diesem  Zwecke  sind  einerseits
alle  auf  Begünstigung  einzelner  Gläubiger  abzielenden  Handlungen  als  ungültig
erklärt;  anderseits  soll  dem  Schuldner  in  der  Regel,  wenn  er  ein  irgendwie
namhaftes  Geschäft  betreibt,  ein  Sachwalter  beigegeben  werden,  der,  sobald
er  solche  Handlungen  konstatiert,  davon  der  Nachlaßbehörde  Anzeige  zu
machen  hat,  damit  sie  die  Stundung  widerrufen  kann.  Liegen  ganz  einfache
Verhältnisse  vor,  so  kann  von  der  Ernennung  eines  Sachwalters  Umgang  genommen ­
  werden.  Geht  der  Schuldner  neue  Schulden  ein,  wozu  er  an  und  für
sich  berechtigt  ist,  so  soll  in  der  Regel  ein  äquivalenter  Gegenwert  vorhanden
sein.  Ihre  Bezahlung  ist  gestattet,  soweit  dadurch  nicht  eine  Schädigung  der
Vermögensmasse  bewirkt  wird,  wie  sie  bei  Bewilligung  der  Stundung  bestand.
Schulden,  die  vor  der  Bewilligung  der  Stundung  bestanden,  dürfen  nur  dann
getilgt  werden,  wenn  ihre  Vollzahlung  ohnehin  gesichert  erscheint,  wenn  es  sich
also  handelt  z.  B.  um  die  in  erster  Klasse  privilegierten  Forderungen,  oder  um
durch  hinreichendes  Pfand  gedeckte  usw.  Es  ist  nicht  notwendig,  daß  die  vom
Sachwalter  aufgezeichneten  Vermögensbestandteile  als  solche  in  natura  erhalten
werden;  es  soll  nur  keine  Veränderung  der  Wertsumme  zum  Nachteil  der
Gläubiger  stattfinden.
Was  das  Verfahren  anbelangt,  so  gelten  im  allgemeinen  die  kantonalrechtlichen ­
  Bestimmungen  über  das  Verfahren  vor  den  Nachlaßbehörden  für
die  Verhandlung  sowohl  über  die  Bewilligung  wie  über  den  Widerruf  der
Stundung.  Doch  haben  die  Nachlaßbehörden  von  Amtes  wegen  alle  zur  Aufklärung ­
  des  Sachverhaltes  nötigen  Erhebungen  anzuordnen.  Auch  soll,  wenn
das  Verfahren  sich  voraussichtlich  in  die  Länge  zieht,  zur  Sicherung  der
            
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