SCHWEIZ
Inhalt im einzelnen
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Zahlungen an die Gläubiger verwendet wird. Die Verordnung sieht als Garantie
dafür, daß die Verhältnisse eine gründliche und auch eine sachkundige Prüfung
erfahren, vor, daß zum Entscheid überall da, wo es nötig erscheint, d. h. wo
im Schoße der Nachlaßbehörde solche nicht schon vorhanden sind, Sach
kundige zur Verhandlung und zum Entscheid beigezogen werden, die über die
einschlägigen geschäftlichen Verhältnisse orientiert sind und in der Sache nicht
als befangen erscheinen, ln vielen Fällen dürfte die Beiziehung eines einzigen
Sachverständigen genügen.
Die Betreibungsstundung soll, wie erwähnt, dem Schuldner die Möglich
keit geben, seine Verhältnisse so zu ordnen, daß er nach ihrem Ablaufe in der
Lage ist, seinen Verbindlichkeiten wieder nachzukommen. Eine Stundung von
im Maximum sechs Monaten dürfte einstweilen als ausreichend erscheinen.
Die Betreibungsstundung als solche hat keine privatrechtlichen Wirkungen.
Durch sie werden alle Betreibungen eingestellt und neue untersagt. Ausge
nommen ist auch hier die Betreibung für Forderungen, die nach Art. 219
SchKG in der ersten Klasse privilegiert sind, sowie für Ansprüche der öffent
lichen Kassen und für Alimentenforderungen. Auch stehen die Verjährungs
und Verwirkungsfristen still, die durch die Betreibung unterbrochen werden
können. Der Schuldner soll in seiner geschäftlichen Tätigkeit im Prinzip nicht
eingeschränkt sein; dagegen darf er keine Handlungen vornehmen, welche nach
Aufhebung der Stundung zu einer ungleichmäßigen Befriedigung seiner
Gläubiger gleichen Ranges führen müßten. Zu diesem Zwecke sind einerseits
alle auf Begünstigung einzelner Gläubiger abzielenden Handlungen als ungültig
erklärt; anderseits soll dem Schuldner in der Regel, wenn er ein irgendwie
namhaftes Geschäft betreibt, ein Sachwalter beigegeben werden, der, sobald
er solche Handlungen konstatiert, davon der Nachlaßbehörde Anzeige zu
machen hat, damit sie die Stundung widerrufen kann. Liegen ganz einfache
Verhältnisse vor, so kann von der Ernennung eines Sachwalters Umgang ge
nommen werden. Geht der Schuldner neue Schulden ein, wozu er an und für
sich berechtigt ist, so soll in der Regel ein äquivalenter Gegenwert vorhanden
sein. Ihre Bezahlung ist gestattet, soweit dadurch nicht eine Schädigung der
Vermögensmasse bewirkt wird, wie sie bei Bewilligung der Stundung bestand.
Schulden, die vor der Bewilligung der Stundung bestanden, dürfen nur dann
getilgt werden, wenn ihre Vollzahlung ohnehin gesichert erscheint, wenn es sich
also handelt z. B. um die in erster Klasse privilegierten Forderungen, oder um
durch hinreichendes Pfand gedeckte usw. Es ist nicht notwendig, daß die vom
Sachwalter aufgezeichneten Vermögensbestandteile als solche in natura erhalten
werden; es soll nur keine Veränderung der Wertsumme zum Nachteil der
Gläubiger stattfinden.
Was das Verfahren anbelangt, so gelten im allgemeinen die kantonal
rechtlichen Bestimmungen über das Verfahren vor den Nachlaßbehörden für
die Verhandlung sowohl über die Bewilligung wie über den Widerruf der
Stundung. Doch haben die Nachlaßbehörden von Amtes wegen alle zur Auf
klärung des Sachverhaltes nötigen Erhebungen anzuordnen. Auch soll, wenn
das Verfahren sich voraussichtlich in die Länge zieht, zur Sicherung der