SCHWEIZ
Inhalt im einzelnen
Gläubiger während dieser Zeit zum mindesten ein Güterverzeichnis aufge
nommen werden. Es können aber auch noch weitergehende Verfügungen ge
troffen werden, wie sie Art. 170 SchKG vorsieht: Sperrung des Grundbuches,
Sistierung von Verwertungen in pendenten Betreibungen usw. Wie die erste,
so muß auch die zweite Instanz die Gläubiger anhören. Die Gläubiger sind
zur erstinstanzlichen Verhandlung persönlich vorzuladen; eine Vorladung durch
öffentliche Bekanntmachung schließt die Verordnung aus. In betreff der zweit
instanzlichen Verhandlung genügt es, wenn die Gläubiger, die an der ersten
Verhandlung teilgenommen haben, eingeladen werden; die andern Gläubiger
haben durch ihr Nichterscheinen zu erkennen gegeben, daß sie an dem Ver
fahren nicht teilnehmen wollen.
Die Stundung ist wie die Nachlaßstundung auf Antrag eines Gläubigers
oder des Sachwalters zu widerrufen, wenn der Schuldner sich ihrer unwürdig
erweist, indem er die Weisungen des Sachwalters oder die gesetzlichen Ver
pflichtungen nicht beachtet. In diesen Fällen hat er zum vorneherein auch die
Bewilligung einer eigentlichen Nachlaßstundung nach Art. 293 ff. SchKG ver
wirkt. Wenn der Schuldner einen eigentlichen Nachlaßvertrag anstreben will
so erscheint es endlich gegeben, daß er dazu nicht etwa nach Ablauf der Be
treibungsstundung eine neue Nachlaßstundung nach Art. 295 SchKG nachsucht,
sondern die Vorbereitungen für den Nachlaß vertrag während der Betreibungs
stundung trifft.
Endlich sei noch darauf verwiesen, daß die Bestimmung des Art. 19 der
Verordnung — wie ihr Korrelat für die Sistierung der Konkurseröffnung in
Art. 11 — sich a i s notwendig erwiesen hat, um die Anfechtungsrechte der
Gläubiger nicht zu benachteiligen, weil die bundesgerichtliche Praxis bis jetzt
öie Sechsmonatsfrist der Art. 286 und 287 SchKG nicht als eine Verwirkungs
frist, sondern als ein „Tatbestandsmerkmal der Anfechtungsklage" erklärte, so
daß die Frist unter keinen Umständen eine Verlängerung erfahren kann.
II. Verlängerung der Naclilaßstundung beim Nachlaßvertrag. Nach Art. 295,
SchKG gewährt die Nachlaßbehörde unter gewissen Voraussetzungen eine Nach
laßstundung von zwei Monaten und ist berechtigt, sie um höchstens zwei
Monate zu verlängern. Der Artikel 23 der Verordnung, verschafft nun dem
Schuldner, der einen Nach laß vertrag anstrebt und wegen der heute bestehenden
wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, innerhalb der vier Monate die
nötigen Zustimmungserklärungen zum Nachlaßvertrag beizubringen oder die
Erfüllung des Nachlaßvertrages sicherzustellen, die Möglichkeit, eine Verlänge
rung der Nachlaßstundung um höchstens zwei Monate zu erhalten. Wie die
Institution des Nachlaß Vertrages überhaupt, so bezweckt auch diese Vorschrift,
den ehrlichen bedrängten Schuldner vor dem Konkurse und der Auspfändung
zu bewahren und schließt sich so eng an die vorhergehenden Bestimmungen an.
III. Öffentlich-rechtliche Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Kon
kurses. Die soeben erörterten Bestimmungen werden dazu beitragen, viele
Schuldner vor dem wirtschaftlichen Ruin zu schützen. Es ist aber unausbleib
lich, daß Auspfändungen stattfinden und Konkurse eröffnet werden, die ihren
Grund ausschließlich oder in der Hauptsache in der heute bestehenden wirt-
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