womit die Haupteinnahmequelle der türkischen Volkswirtschaft unterbunden*'
Ebenso ist der Warenabsatz von Konstantinopel nach der Provinz so gut wie
vollständig unterbunden, so daß den europäischen Einfuhrfinnen und Händlern
gegenwärtig, von kleinen Oelegenheitsgeschäften abgesehen, jede Verdienst
möglichkeit genommen ist. Unter der Einwirkung dieser Verhältnisse leiden
die Angehörigen aller Nationen, nicht zuletzt auch die Deutschen.
Artikel 1.
Gestundet sind um 3 Monate vom 21. September 1330 (4. Oktober 1914)
an gerechnet allgemein diejenigen Schulden, Geldverbindlichkeiten und Bank
depots, die am Tage der Veröffentlichung des ersten Moratoriumgesetzes, am
21. Juli 1330 (3. August 1914), einforderbar waren und diejenigen, deren
Fälligkeit in der Zeit von diesem Tage bis zum 20. August 1330 (2. Sep
tember 1914) eintrat und durch das Gesetz vom 18. August 1330 (31. August
1914) bis zum 20. September 1330 (3. Oktober 1914) hinausgeschoben
wurde.
Jedoch sind Schuldner, die auf ihre fälligen Verpflichtungen 5 v. H. ge
mäß Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1330 (31. August 1914)*) abzuzahlen
hatten, diese Zahlung aber nicht geleistet haben, verpflichtet, außer diesen
5 v. H. noch weitere 10 v. H. davon abzuzahlen.
Die Hälfte dieser 10 v. H. ist einforderbar vom 21. September 1330
(4. Oktober 1914) an, die andere Hälfte vom 1. November 1330 (14. November
1914) an.
Artikel 2.
Die vom Datum der Veröffentlichung des Gesetzes vom 21. Juli 1330
(3. August 1914) an geleisteten Zahlungen werden von den 5 v. H. abgerechnet,
die so, wie oben angegeben, abzuzahlen sind.
Jedoch müssen die als Aktiengesellschaften gegründeten Banken 10 Ltq. vom
21- September 1330 (4. Oktober 1914) an und 10 Ltq. vom 1. November 1330
(14. November 1914) an zahlen, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe der
vorher von ihren Gläubigern bereits erhaltenen Beträge und selbst wenn die
3 v. H. der Guthaben der letzteren weniger als 10 Ltq. betragen.
Artikel 3.
Ebenfalls hinausgeschoben bis zum 21. Dezember 1330 (3. Januar 1915)
^■nd die Schulden, deren Fälligkeit in der Zeit vom 21. August 1330
(3. September 1914) bis zum 20. September 1330 (3. Oktober 1914) ein-
getieten ist und deren Bezahlung durch das Gesetz vom 18. August 1330
•^L August 1914) um einen Monat hinausgeschoben wurde.
*) Im türkischen amtlichen Texte steht statt »August“ der Monat
"September". Es handelt sich offensichtlich um einen Druckfehler.