Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

EGYPTEN 
Inhalt im einzelnen 
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Artikel 1. 
Bis zum 15. September 1914 werden alle Forderungen und Verbind 
lichkeiten auf Zahlungen oder auf andere Leistungen, wie sie sich aus irgend 
welchen kaufmännischen Geschäften, Verträgen und Handlungen ergeben oder 
ergeben könnten, aufgeschoben. 
Während dieses Zeitraumes laufen die Zinsen weiter. 
Trotz des Aufschubs bleiben die Banken und Kreditinstitute verpflichtet, 
ihren Depotinhabem auf Verlangen, und zwar bis zur Höhe von 5 °/o, ihre 
fälligen Depots auszuzahlen, ohne daß jedoch der Höchstbetrag 3000 ägyptische 
Pfund für jeden Inhaber übersteigen darf. 
Artikel 2. 
Während desselben Zeitraumes werden vor allen Gerichten in gleicher 
Weise alle gerichtlichen Verfahren, Verfolgungen und Vollstreckungen, die 
sich aus den erwähnten kaufmännischen Geschäften, Verträgen und Hand 
lungen ergeben, sowie die daraufhin ergangenen Urteile aufgeschoben. 
Artikel 3. 
Kein Verfall, keine Verjährung, Aufhebung, Auflösung, kein 
Rechtsverlust, keine Ausschließung, mögen sie auf Gesetz, gerichtlichem 
Urteil oder Vertrag beruhen, treten während desselben Zeitraumes aus den 
aufgeschobenen kaufmännischen Geschäften, Verträgen und Handlungen ein, 
alle gegenseitigen Rechte der Beteiligten bleiben vollständig gewahrt. 
Artikel 4. 
Die Vorschriften der vorstehenden drei Artikel werden weder auf 
bereits jetzt vorliegende endgültige oder vorläufig vollstreckbare Urteile, noch 
auf Maßnahmen, die in rein vorbeugender oder erhaltender Weise im Interesse 
der Gläubiger getroffen werden, noch andererseits auf Handelsgeschäfte ange 
wendet, die nach dem Tage der Veröffentlichung dieser Verordnung stattfinden 
würden. 
Artikel 5. 
Die Vorschriften der vorstehenden Artikel 1, 2 und 3 werden ebenfalls 
nicht auf Mieten, Besoldung, Gehälter und andere laufende kaufmännische 
Betriebskosten angewendet, die ebenso wie die rein bürgerlichen Verpflichtungen 
dem geltenden gemeinen Recht unterworfen bleiben. 
Artikel 6. 
Unser Justizminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung, die mit 
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft tritt, beauftragt.
	        
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