Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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URUGUAY 
Inhalt im einzelnen 
Die Noten, die für jene Depots gegeben werden, sollen nicht in die in 
Artikel 3 festgesetzte Beschränkung einbegriffen sein. 
Das Oolddepot muß binnen 6 Monaten nach Erlaß dieses Gesetzes ge 
tilgt sein, wenn es der Direktor der Staatsbank so bestimmt. 
Artikel 6. Die Noten der Staatsbank haben Tilgungskraft für alle Geld 
verbindlichkeiten vor oder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. 
Die Depots auf Sicht sind in die in diesem Artikel erwähnten Verbindlich 
keiten einbegriffen. 
Artikel 7. Während zweier Monate bleibt die Vollstreckung der Urteile 
auf Versteigerung in allen Prozessen aufgehoben, ebenfalls während des gleichen 
Zeitraumes ruht jede Verpflichtung aus einem Rückverkaufsvertrage. 
Artikel 8. Für die Dauer eines Monats wird die Ausweisung (lanzamientos) 
säumiger Zahler aufgeschoben. 
Artikel 9. Alle Bestimmungen dieses Gesetzes treten außer Kraft bei 
Ablauf des im Artikel 2 festgesetzten Zeitraums, mit Ausnahme der Bestimmung 
in den Artikeln 1, 7 und 8. 
Artikel 10. Verboten wird die Ausfuhr, Wiedereinladung und Um 
ladung von Steinkohlen und Gold in Münzen oder Barren, wobei der voll 
ziehenden Gewalt Vollmacht erteilt wird, Ausnahmen zu bewilligen, besonders 
Ausnahmen zur Versorgung der Schiffe. 
Diese Bestimmung soll rückwirkende Kraft haben. 
Artikel 11. Die vollziehende Gewalt wird ermächtigt, jede Börsen 
maßnahme mit Banknoten zu verhindern oder zu regeln und die Volksvertretung 
um den Erlaß von Strafen gegen Übertretungen zu ersuchen. 
Artikel 12. Dieses Gesetz soll als ein solches öffentlicher Ordnung an 
gesehen werden.
	        
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