Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

DEUTSCHES REICH 
Inhalt im einzelnen 
Auf Grund des § 7 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot 
gegen England, vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 421) wird folgendes 
bestimmt: 
Artikel 1. 
Die Vorschriften der Verordnung vom 30. September 1914 werden im 
Wege der Vergeltung auch auf Frankreich und die französischen Kolonien und 
auswärtigen Besitzungen für anwendbar erklärt. 
Die Anwendung unterliegt folgenden Einschränkungen: 
1. Für die Frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt oder nicht 
(§ 2 Abs. 2 der Verordnung), kommt es ohne Rücksicht auf den Wohnsitz 
oder Sitz des Erwerbers nur darauf an, ob der Erwerb nach dem 
Inkrafttreten dieser Bekanntmachung oder vorher stattgefunden hat. 
2. Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 auf den Zeitpunkt 
ihres Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeitpunkt des Inkrafttretens 
dieser Bekanntmachung an die Stelle. 
Artikel 2. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, hinsichtlich 
der Strafbestimmungen des § 6 der Verordnung vom 30. September 1914 jedoch 
erst mit dem 25. Oktober 1914 in Kraft. 
Demgemäß lautet der § 2 Abs. 2 des Zahlungsverbots gegen Frankreich: 
Die Stundung wirkt auch gegen jeden Erwerber des Anspruchs, es sei 
denn, daß der Erwerb vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung statt 
gefunden hat. Dem Erwerber des Anspruchs steht gleich, wer durch dessen 
Erfüllung einen Ersatzanspruch erlangt hat. 
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