Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

VORWOK T. 
Der ungarische Grundbesitz war bis 1848 zum überwie 
genden Theile gebundener Grundbesitz. Nicht nur die ärarischen, 
kommunalen Güter, Kirchen-, Stiftungsgüter und die Fideicom- 
misse waren unveräusserlich, sondern selbst die Familiengüter 
konnten nur mit Einwilligung der Erben veräussert werden und 
nur über das erworbene Gut stand dem Eigenthümer das freie 
Veifügungsrecht zu, während der Hörige sein Grundstück weder 
verkaufen, noch unter seine Erben auftheilen durfte. 
Die Ereignisse des Jahres 1.848 befreiten ohne jeden Ueber- 
gang durch Abschaffung der Aviticität und Befreiung der 
Hörigen den grösseren Theil des ungarischen Grundbesitzes. Mit 
Ausnahme der Begründung von neueren Fideicommissen setzte 
auch seither die Gesetzgebung der Veräusserung, Theilung und 
Zerstückelung des privaten Grundbesitzes keine Schranken. Über 
jeden Grundbesitz, welcher kein Kirchengut oder Fideicommis 
ist, kann der Eigenthümer vollständig frei verfügen. 
Welche Veränderungen diese volle Freiheit und dieses 
unbeschränkte Verfügungsrecht bei der Zertheilung des Grund 
besitzes zur Folge hatte, hierüber gab uns erst die auf Grund 
des Ges.-Art. VIH v. J. 1895 erhobene landwirtschaftliche Sta 
tistik eine verlässliche und genaue Aufklärung. Das Bild, welches 
die Daten dieser Statistik uns vor Augen stellen und mit welchem 
sich der Verfasser' der vorliegenden Arbeit im dritten Theile der 
selben eingehender befasst, ist sehr traurig; sein Hauptcharakter 
zug ist, um mich der Worte des Autors . zu bedienen: «dass 
der Mittelgrundbesitz von zwei Seiten gerieben: 
theils zu Kleingrundbesitz zerbröckelt, theils in 
den Grossgrundbesitz aufgesaugt wurde.»
	        
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