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ist und jeder Versicherte von seinem Einkommen diesen
iS otgroschen zurücklegen muß.
Diese Tatsachen ließen nun den Gedanken reifen, eine
Kasse zu gründen, hei welcher der Sparer nicht jederzeit
die Möglichkeit hat, sein Kapital zurückzuziehen und ihm
in ähnlicher Weise wie hei der Lebensversicherung durch
einen gelinden Zwang über die ersten Schwierigkeiten des
Zusammenhaltens der Ersparnisse hinweggeholfen wird.
Denn ohne Frage sind ja die ersten Anfänge des Sparens
am schwierigsten. Ist erst ein kleines Kapital zusammen,
sieht man den Erfolg, so stellt sich von selbst ein Interesse
am Sparen ein, und es wird dem Einzelnen später hei einer
größeren Summe leichter, sein Geld zusammenzuhalten.
Die Alterssparkasse der Farbenfabriken hat nun
folgende Organisation:
Der Beitritt zur Alterssparkasse ist freiwillig; es wird
niemand gezwungen, sich ihr anzuschließen. Hat er aber
einmal seinen Beitritt angemeldet, so ist er verpflichtet,
dauernd einen bestimmten Beitrag zu zahlen, und er erhält
das Guthaben erst nach einer bestimmten Zahl von Jahren
ausbezahlt. Die Beiträge müssen mindestens 50 Pf. pro
Woche betragen und dürfen nicht höher sein als 3 dl.
Sie werden bei der Lohnzahlung einbehalten. Der Beitrag
wird immer für die Dauer eines Jahres festgesetzt. Regel
mäßig am Schlüsse des Jahres kann der Beitrag erhöht
oder erniedrigt werden. Er muß aber, wie bereits erwähnt,
mindestens 50 Pf. betragen. Die Einlagen werden mit 5%
verzinst. Das Guthaben wird erst ausbezahlt, wenn der
Sparer 24 Jahre Mitglied der Kasse gewesen ist. Die Zeit
von 24 Jahren ist gewählt, damit die Auszahlung des Gut
habens mit dem 25 jährigen Dienstjubiläum zusammen
fällt. Denn Mitglieder können nur diejenigen werden,
die mindestens ein Jahr im Dienste der Firma stehen.
Die Karenzzeit von einem Jahre ist eingeführt, damit die
fluktuierenden Elemente, mit denen eine Fabrik, die in
der Hauptsache ungelernte Arbeiter beschäftigt, sehr zu
rechnen hat, von der Kasse ferngehalten werden. Denn
die Verwaltung der Kasse wird natürlich erschwert, wenn
viele Mitglieder gleich nach ihrem Eintritte wieder aus
treten. Wenn also jemand nach Vollendung des ersten
Dienstj ahres beitritt, so erhält er das Guthaben nach
24 Jahren am Tage des 25jährigen Dienstjubiläums aus
gezahlt. Als Entschädigung für den gewissen Zwang, der
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