Full text : Die Fabriksparkasse

VI.  Bestimmungen  für  Spareinrichtungen,
Satzungen  und  Flugblätter.
1.  Bestimmungen  der  Jugendsparkasse  der
Württembergischen  Metallwarenfabrik.
Abteilung  I:  Lehrlinge.
Monatliche  Sparzulagen  erhalten  diejenigen  Lehrlinge,
welche  durch  Fleiß  und  gutes  Verhalten  innerhalb  und  außerhalb ­
  der  Fabrik  ihren  Pflichten  vollkommen  gerecht  werden.
Die  Sparzulagen  werden  auf  Grund  von  Monatszeugnissen
des  Werkstattvorstandes  und  der  Fortbildungsschule  bemessen
und  fließen  in  die  Jugendsparkasse,  welche  5%  Zinsen  gewährt.
Die  Gewährung  von  Sparzulagen  ist  an  nachstehende  Bedingungen ­
  geknüpft:
1.  Die  Lehrlinge  haben  im  1.  bis  4.  Jahre  je  1  Pfennig  von
ihrem  Stunden  verdienst,  außerdem  im  4.  Jahre  die  Hälfte  des
11  Pfennige  in  der  Stunde  übersteigenden  Verdienstes  als
Pflichteinlagen  in  die  Jugendsparkasse  einzulegen,  bzw.  sich
abziehen  zu  lassen.
2.  Der  Ausgelernte  hat  von  Beendigung  der  Lehrzeit  ab  bis
zum  1.  April  desjenigen  Jahres,  in  welchem  das  25.  Lebensjahr
zurückgelegt  wird,  an  jedem  Zahltage  Pflichteinlagen  von  10%
seines  Verdienstes  in  die  Jugendsparkasse  zu  machen,  bzw.  sich
abziehen  zu  lassen.
In  gleicher  Weise  ist  derjenige,  welcher  ausgetreten  und
vor  dem  25.  Lebensjahre  wieder  in  die  W.  M.-F.  eingetreten  ist,
zur  Einlegung  von  10%  seines  Verdienstes  in  die  Jugendsparkasse ­
  verpflichtet.
Eine  Befreiung  von  der  Einlagepflicht  auf  kürzere  oder
längere  Zeit  kann  nur  in  ganz  begründeten  Fällen  gestattet
werden.
Diejenigen  Lehrlinge,  wie  Ziseleure,  Modelleure,  Stahlgraveure ­
  und  Lithographen,  welche  5  Jahre  zu  lernen  haben,
im  5.  Jahre  jedoch  Gesellenlohn  bekommen,  erhalten  Sparzulagen ­
  4  Jahre  lang  und  haben  vom  5.  Jahre  ab  Pflichteinlagen ­
  wie  die  Ausgelernten  zu  machen.
4.  Die  Sparzulagen  und  Pflichteinlagen  bleiben  bis  zum
30.  April  des  Jahres,  in  welchem  das  25.  Lebensjahr  zurückgelegt
  wird,  stehen  und  werden  alsdann,  wenn  sie  nicht  erhoben
werden,  auf  den  Namen  des  Betreffenden  in  die  Fabriksparkasse
der  W.  M.-F.  übertragen.
            
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