04
Schätzungswerts der Liegenschaft beträgt — Umgang ge
nommen werden.
3. In verzinslichen Partialobligationen des Deutschen
Reiches oder anderer deutschen Bundesstaaten.
4. In verzinslichen Partialobligationen oder andern Schuld
verschreibungen inländischer Kreise, Gemeinden, mit Ge
meindebürgschaft versehener Sparkassen oder öffentlicher Ge
nossenschaften.
5. In Darlehen gegen faustpfändliche Sicherung durch
solche Forderungen, in welchen das Vermögen der Sparkasse
angelegt werden darf, sowie gegen Hinterlage von Sparbüchlein
der Kasse, sofern sich der Schuldner verpflichtet, sich seine
Schuld nötigenfalls an seinem Guthaben kürzen zu lassen.
6. In verzinslichen Darlehen auf Schuldschein, unter
Sicherung durch zwei gute Bürgen als Selbstschuldner auf
bestimmte, keinenfalls drei Jahre übersteigende Zeit und im
Höchstbetrage von 2000 M.
Mehr als ein Viertel der Gesamtsumme der Aktiv ausstände
der Sparkasse darf nicht in Schuldscheinen angelegt werden.
Behufs Bereithaltung erforderlicher Mittel kann ein Be
trag bis zur doppelten Höhe des Reservefonds bei der Firma
verzinslich angelegt werden.
§ 9. Die Einlagen und Rückzahlungen dürfen der Rasse
keine Auslagen verursachen. Die Kosten für Porto, Druck
sachen und der Verwaltung werden aus den Zinsüberschüssen
bestritten.
§ 10. Die nach Bezahlung der Kosten, der Rücklagen zum
Reservefond usw. sich noch ergebenden Überschüsse werden
zugunsten der Mitglieder verwendet. Die Verwendung kann
erfolgen:
1. zur Gutschrift als Dividende an diejenigen Einleger,
welche bei Schluß des vorangegangenen Rechnungsjahres
Mitglied waren, nach Verhältnis ihrer Guthaben, aber
nur aus höchstens 500 dl Einlage. Die erst im Laufe
des Rechnungsjahres gemachten Einlagen haben keinen
Anspruch auf Dividende;
2. zur Unterstützung kranker oder bedürftiger Mitglieder,
vorüber der Verwaltungsrat entscheidet.
§ 11. Mitglieder, welche im Laufe des Rechnungsjahres
nur 15 Spareinlagen machen, haben keinen Anteil an den
Dividenden.
§ 12. Der Reservefond dient zur Deckung etwaiger Ver
luste; werden zu diesem Behuf Abschreibungen daran ge
macht, so darf so lange keine Dividendenverteilung usw. statt
finden, bis derselbe 10 0 /o der Einlagen der Mitglieder, jeden
falls aber die Höhe von 10 000 dl (ursprüngliche Schenkung
des früheren Fabrikdirektors Herrn Ph. Imbach zu diesem
Zwecke) wieder erreicht hat.
§ 13. Im Falle der Auflösung der Sparkasse ist der vor
handene Reservefond verzinslich anzulegen und dessen Er
trägnisse für Dürftige, bei Auflösung der Sparkasse ihr zu
gehörige Mitglieder oder deren Angehörige zu verwenden-
Sind keine unterstützungsbedürftigen Mitglieder oder An-