Full text : Die Fabriksparkasse

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gehörige  derselben  vorhanden,  so  soll  der  Reservefond  zu  einer
besonderen  wohltätigen  Stiftung  verwendet  werden.
Die  Verwaltung  dieses  Fonds  soll  nach  Auflösung  der  Sparkasse ­
  dem  Gemeinderate  der  Stadt  Loerrach  unter  Mitwirkung
der  genannten  Firma  oder  deren  Nachfolgerin  und  unter  Aufsicht ­
  des  Großherzoglichen  Bezirksamts  Loerrach  zustehen.
§  14.  Die  Verwaltung  wird  besorgt  durch  Angestellte  und
Arbeiter  der  Firma  und  besteht  aus:
dem  Vorstand,
dem  Rechner,
dem  Schriftführer  und  5  Beigeordneten.
Den  Vorstand  (Vorsitzenden)  und  dessen  Stellvertreter
ernennt  die  Firma.  Die  übrigen  Mitglieder  der  Verwaltung
werden  von  der  Generalversammlung  auf  drei  Jahre  gewählt.
Scheiden  zwei  Mitglieder  während  der  Dienstzeit  aus,  so  hat
die  nächste  Generalversammlung  bis  zum  Ablaufe  der  Periode
Ersatzmänner  zu  wählen.
In  die  Verwaltung  können  nur  Mitglieder  der  Kasse,  welche
bei  der  Firma  arbeiten,  volljährig  und  im  Besitze  der  bürgerlichen ­
  Ehrenrechte  sind,  gewählt  werden.
§  15.  Der  Verwaltungsrat  wird  vom  Vorsitzenden  je  nach
Bedürfnis  berufen  zur  Erledigung  der  vorliegenden  Geschäfte.
Seine  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt;  bei
Stimmengleichheit  entscheidet  der  Vorsitzende.  Zur  Beschlußfassung ­
  ist  die  Anwesenheit  der  Mehrzahl  der  Verwaltungsratsmitglieder ­
  erforderlich.
§  16.  Der  Vorsitzende  leitet  die  Beratung  und  sorgt  für
den  Vollzug  der  Beschlüsse.  Er  hat  über  alle  die  Anstalt  berührenden ­
  Gegenstände  die  Aufsicht  und  die  Befugnis,  in  allen
gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Angelegenheiten  die  Kasse
zu  vertreten.
Er  hat  unter  Mitwirkung  eines  weiteren  Vorstandsmitgliedes
jährlich  einmal  beim  Rechner  einen  unvermuteten  Kassen-  und
Urkundensturz  vorzunehmen.
§  17.  Der  Rechner  hat  zu  führen:
1  Kassabuch,
1  Empfangskontrollbuch,
1  Hauptsparkontobuch,  worin  jedes  Mitglied  ein  Konto
hat,
1  Hauptbuch  über  die  Aktiven  und  Passiven  sowie  der
toten  Konti.
Er  hat  gemeinschaftlich  mit  dem  Vorsitzenden  die  Werturkunden ­
  der  Sparkasse  unter  doppeltem  Verschlüsse  nach
näherer  Bestimmung  des  Vorstandes  aufzubewahren.  Die
Schuldner  haben  sich  verbindlich  zu  machen,  daß  sie  bei  Vermeidung ­
  nochmaliger  Zahlung  nur  gegen  Rückgabe  der
Original-Schuld-  und  Pfandurkunde  das  Kapital  heimzahlen
wollen.
§  18.  Der  Schriftführer  hat  ein  Tagebuch  zu  führen,  worin
alle  Verhandlungen  und  Beschlüsse  des  Verwaltungsrats  sowie
der  Generalversammlung  der  Reihenfolge  nach  eingetragen
werden.
Flugschriften.  8.  5
            
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