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gehörige derselben vorhanden, so soll der Reservefond zu einer
besonderen wohltätigen Stiftung verwendet werden.
Die Verwaltung dieses Fonds soll nach Auflösung der Sparkasse
dem Gemeinderate der Stadt Loerrach unter Mitwirkung
der genannten Firma oder deren Nachfolgerin und unter Aufsicht
des Großherzoglichen Bezirksamts Loerrach zustehen.
§ 14. Die Verwaltung wird besorgt durch Angestellte und
Arbeiter der Firma und besteht aus:
dem Vorstand,
dem Rechner,
dem Schriftführer und 5 Beigeordneten.
Den Vorstand (Vorsitzenden) und dessen Stellvertreter
ernennt die Firma. Die übrigen Mitglieder der Verwaltung
werden von der Generalversammlung auf drei Jahre gewählt.
Scheiden zwei Mitglieder während der Dienstzeit aus, so hat
die nächste Generalversammlung bis zum Ablaufe der Periode
Ersatzmänner zu wählen.
In die Verwaltung können nur Mitglieder der Kasse, welche
bei der Firma arbeiten, volljährig und im Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte sind, gewählt werden.
§ 15. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden je nach
Bedürfnis berufen zur Erledigung der vorliegenden Geschäfte.
Seine Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Zur Beschlußfassung
ist die Anwesenheit der Mehrzahl der Verwaltungsratsmitglieder
erforderlich.
§ 16. Der Vorsitzende leitet die Beratung und sorgt für
den Vollzug der Beschlüsse. Er hat über alle die Anstalt berührenden
Gegenstände die Aufsicht und die Befugnis, in allen
gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten die Kasse
zu vertreten.
Er hat unter Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitgliedes
jährlich einmal beim Rechner einen unvermuteten Kassen- und
Urkundensturz vorzunehmen.
§ 17. Der Rechner hat zu führen:
1 Kassabuch,
1 Empfangskontrollbuch,
1 Hauptsparkontobuch, worin jedes Mitglied ein Konto
hat,
1 Hauptbuch über die Aktiven und Passiven sowie der
toten Konti.
Er hat gemeinschaftlich mit dem Vorsitzenden die Werturkunden
der Sparkasse unter doppeltem Verschlüsse nach
näherer Bestimmung des Vorstandes aufzubewahren. Die
Schuldner haben sich verbindlich zu machen, daß sie bei Vermeidung
nochmaliger Zahlung nur gegen Rückgabe der
Original-Schuld- und Pfandurkunde das Kapital heimzahlen
wollen.
§ 18. Der Schriftführer hat ein Tagebuch zu führen, worin
alle Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats sowie
der Generalversammlung der Reihenfolge nach eingetragen
werden.
Flugschriften. 8. 5