66
§ 19. Für Mühewaltung usw. können dem Vorsitzenden,
Rechner und Schriftführer sowie den Sparkasse-Einzügern je
nach Ansicht des Verwaltungsrats Gratifikationen gewährt
werden.
§ 20. Die Rechnung wird alljährlich am 15. Mai geschlossen,
die bis dahin aufgelaufenen Zinsen den Einlegern gut
geschrieben und zum Kapitale geschlagen. Auf genannte Zeit
sind die Sparbüchlein der Verwaltung zu übergeben.
Die Verwaltung hat die Rechnung einer Prüfung zu unter
ziehen und sie sodann zur Abhör nach den für Gemeinde
sparkassen geltenden Vorschriften dem Bezirksamte vorzulegen.
Den Abhörbescheid erteilt die Generalversammlung nach § 22 a.
§ 21. Die Generalversammlung, welche aus sämtlichen
Kassenmitgliedern besteht, wird jedes Jahr nach Schluß der
Rechnung zusammenberufen,: sie muß mindestens drei Tage
vorher durch besondere Einladung oder durch Anschlag an
den Fabriktoren bekannt gemacht werden. Zur Beschlußfähig
keit gilt Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 22. Der Generalversammlung liegt ob:
a) die Abnahme der Jahresrechnung,
b) die Beschlußfassung über Änderung der Statuten,
mit Ausnahme des § 13,
c) Wahl des Verwaltungsrats,
d) Auflösung der Anstalt.
§ 23. Streitigkeiten zwischen der Kasse und den Mit
gliedern werden unter Ausschluß des gerichtlichen Verfahrens
durch den jeweiligen Amtsvorstand in Loerrach als Schieds
richter entschieden.
Vor der Anrufung des Schiedsgerichts ist auf Antrag die
Ansicht der Generalversammlung einzuholen.
§ 24. Die Sparkasse unterwirft sich der staatlichen Auf
sicht, insbesondere des Großherzoglichen Bezirksamts Loerrach.
€
4. Obligatorische Sparkasse und freie Sparkasse
von D. Peters Co. in Elberfeld und Neviges
Gr. m. b. H. in Elberfeld.
Die Sparkasse wurde 1863 als freiwillige Sparkasse ge
gründet. Sie ist obligatorisch seit 1865_ mit 50 Pf. Einlage pro
Kopf und Woche, seit 1875 für Verheiratete mit Einlagen in
Höhe von 5% des Lohnes, für Unverheiratete mit Einlagen in
Höhe von 10% des Lohnes.
Vom 31. Dezember 1898 ab ist die Sparkasse getrennt in
einen obligatorischen und einen freien Teil.
I. Die obligatorische Sparkasse
hat den Zweck, die Arbeiter und Angestellten der Firma
D. Peters & Oo. zur Sammlung von Ersparnissen anzuhalten,
welche den Besitzern bei Gründung eines eigenen Hausstandes,
beim Erwerb eines eigenen Heimes, in Notfällen und im Alter
eine Hilfe bieten sollen. Die obligatorische Sparkasse wird
ausschließlich aus den bei der Firma D. Peters & Oo. gemachten