Full text : Die Handelskammern

59

Belgien.
Im  Jahre  1485  wurde  vom  Erzherzog  Maximilian  zur  Vertretung ­
  der  Handelsinteressen  in  Antwerpen  die  erste  belgische
Handelskammer  gegründet.  In  der  Zeit  der  französischen  Herrschaft ­
  erhielt  Belgien  ebenso  wie  Holland  Handelskammern,  die
nach  französischem  Vorbild  lediglich  als  begutachtende  Organe
der  Behörden  gedacht  waren.  Ihre  Mitglieder  wurden  vom  Könige
ernannt.  Nach  der  1830  erfolgten  Trennung  Belgiens  von
Holland  wurden  die  Handelskammern  1841  ■  und  1869  reorganisiert; ­
  doch  blieb  die  Ernennung  der  Mitglieder  durch  den
König  bestehen.  1858  wurde  durch  Gesetz  ein  oberster  Handelsund ­
  Gewerberat  begründet.  Ihm  gehörten  Vertreter  der  belgischen
Handelskammern,  daneben  auch  vom  König  berufene  Mitglieder
an.  Seine  Aufgabe  war  die  Begutachtung  der  von  der  Regierung
ihm  vorgelegten  Fragen  und  die  Stellung  von  Anträgen  für  die
Förderung  von  Handel  und  Industrie.  Die  entstehenden  Kosten
trug  der  Staat.
Eine  Anfang  der  1870er  Jahre  beginnende  Bewegung,  welche
die  Ernennung  der  Handelskammermitglieder  seitens  des  Königs
durch  Wahlen  der  Gewerbetreibenden  ersetzen  wollte,  blieb  resultatlos. ­
  Vielmehr  wurden  im  Jahre  1875  durch  ein  gegen  den
heftigen  Widerstand  einer  großen  Minorität  durchgebrachtes
Gesetz  die  bestehenden  23  Handelskammern  überhaupt  aufgehoben. ­
  Der  oberste  Handels-  und  Gewerberat  blieb  mit  den  notwendigen ­
  Aenderungen  in  seiner  Zusammensetzung  bestehen.
Der  heutige  conseil  superieur  de  l’industrie  et  du  commerce,
der  auf  dem  königl.  Erlaß  vom  15.  Januar  1896  beruht,  ist  in
Belgien  jetzt  das  einzige  offizielle  Organ  zur  Vertretung  der
Interessen  des  Handels  und  der  Industrie.  Er  besteht  aus  einer
großen  Zahl  von  Mitgliedern,  von  diesen  wird  ein  Teil  vom
Könige  ernannt,  die  Mehrzahl  wird  von  den  Handels-  und  Gewerbetreibenden ­
  des  Landes  in  indirekter  Wahl  gewählt.  In  jeder
Provinz  werden  die  Kaufleute  und  Gewerbetreibenden,  welche
mindestens  20  Fr.  Patentsteuer  bezahlen,  nach  der  Art  ihrer
Betriebe  in  Gruppen  eingeteilt,  deren  jede  eine  Anzahl  von  Provinzialdelegierten ­
  zu  wählen  hat.  Die  Provinzialdelegierten  des
ganzen  Landes  werden  wieder  nach  ihrer  Zugehörigkeit  zu  den
verschiedenen  Branchen  in  Gruppen  eingeteilt,  von  denen  eine
jede  eine  bestimmte  Anzahl  von  Mitgliedern  des  conseil  superieur
de  l’industrie  et  du  commerce  wählt.  Der  Conseil  wird  vom
Minister  für  Ackerbau,  Industrie  und  öffentliche  Arbeiten  berufen. ­
  Er  ist  eine  beratende  Körperschaft,  welche  die  Aufgabe
hat,  der  Regierung  Gutachten  über  Gesetzesvorlagen  usw.  zu  erstatten. ­
  Ein  Drittel  der  Mitglieder  kann  die  Einberufung  des
Rates  verlangen.
Neben  dem  offiziellen  Ober-Handels-  und  Industrierat  finden

Frühere
Kammern.

Conseil
superieur  de
l’industrie
et  du
commerce.

Freie  Verein ­
  igung-en.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.