Full text : Bankpolitik

27.  Oie  Einschränkung  der  Goldansprüche  an  die  Notenbank  usw.  117
Goldhergabe  in  das  Ausland  am  besten  zu  verbinden.  Seine  Annahme
würde  die  Reiche  freier  Goldwährung  vor  der  Notwendigkeit  schützen,
in  Nriegszeiten  den  Zwangskurs  einzuführen,-  sie  würde  dem  gegenwärtigen ­
  in  den  Ländern  der  Goldzirkulation  bestehenden  nicht  ganz  aufrichtigen ­
  Zustand  ein  Ende  machen,  wonach  die  Banknoten  zwar  einlösbar ­
  sind,  aber  entweder  (England)  nur  bei  der  Bankfiliale,  die  sie  ausgestellt ­
  hat  oder  (Deutschland)  nur  in  der  Hauptstadt.  Da  die  Noten
gesetzliches  Zahlungsmittel  sind,  kann  der  Empfänger  in  Breslau  sie
nicht  zurückweisen  und  wenn  er  sie  zur  Umwechslung  in  Gold  präsentieren ­
  würde,  könnte  ihm  die  Reichsbank  entgegenhalten,  daß  sie  dazu
nur  in  Berlin  bereit  sei.  Wird  auch  von  diesem  Recht  in  normalen
Zeiten  in  Deutschland  nur  ausnahmsweise  —  den  Arbitrageuren  gegenüber ­
  —  Gebrauch  gemacht,  so  ist  doch  damit  bewußt  eine  Waffe
für  ernste  Zeiten  geschaffen  worden.  Das  System  der  Larrenzahlung
wäre  aber  konsequenter  und  aufrichtiger.
Gekonomische  Erwägungen  entscheiden  freilief?  für  die  Beurteilung ­
  der  Frage  der  Zentralisation  des  Goldes  nicht  allein,  politische
Nlomente  sind  von  kaum  geringerer  Bedeutung.  Jahrzehnte  des  Friedens ­
  und  der  finanziellen  Ronsolidierung  der  Staaten  haben  in  der
Literatur  eine  Unterschätzung  dieser  Gesichtspunkte  allgemein  werden
lassen,  vielleicht  zu  voreilig.  Die  Goldzentralisierung  führt  der  Welt
den  ganzen  Goldbesitz  des  Landes  vor  Augen,  erhöht  dadurch  zwar  den
internationalen  Rredit,  mag  aber  Angriffslust  des  Auslandes  anlocken,
wie  dies  George  Levy  in  feiner  Krisis  der  Haltung  der  Bank  von  Frankreich ­
  mit  Recht  hervorhebt.  Ein  siegreicher  Feind  vermag  das  Gold
leichter  zu  finden,  auch  wenn  es  von  der  Notenbank  an  verschiedene  geschützte ­
  Stellen  des  Reichs  gebracht  worden  war  (ein  in  Reichen  zentralisierten ­
  Goldes  unerläßliches  Verfahren),-  er  kann  während  der
Nriegsdauer  den  privatrechtlichen  Eharakter  der  Notenbank  in  Frage
stellen,  das  Gold  mit  Beschlag  belegen.  Das  Gold  in  den  Taschen  der
Privatpersonen  entzieht  sich  dem  Zugriff.  Wäre  alles  englische  Gold
im  Londoner  Neller  der  Bank  von  England,  so  würde  die  Besetzung
Londons  einen  Nrieg  für  die  Engländer  beendigen.  Die  Wegnahme
des  Goldes  der  Zentralbank  zur  Deckung  der  Nriegsentschädigung  mag
dem  besiegten  Reich  die  Möglichkeit  nehmen  für  Wiederherstellung  der
zerstörten  Dbjekte  und  für  Neumvestitionen  Anleihen  zu  bekommen,
vermag  seine  Währung  tief  zu  erschüttern.  Als  in  der  französischen
Enquete  zu  Mitte  der  sechziger  Zähre  des  vorigen  Jahrhunderts  führende
Bankiers  sich  für  die  Ausgabe  kleiner  Noten  als  Ersatzmittel  der  Diskontpolitik ­
  aussprachen  und  die  Stimmung  für  diese  Maßnahme  zu
            
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