Full text : Bankpolitik

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II.  Der  Geldmarkt.

raaltung  bezeichneten  Verwaltungsräte  gewählt  und  aus  ihrer  Mitte  im
Turnus  der  Gouverneur  entnommen.
Bank  von  Zrankreich:  vie  Generalversammlung  wird
von  den  Aktionären  französischer  Staatsbürgerschaft  gebildet.  Sie  wählt
15  Regents  und  die  Zensoren.  Oie  Leitung  der  Bank  bildet  der  Oonseil
general,  bestehend  aus  dem  von  der  Regierung  ernannten  Gouverneur,
den  Regents  und  Zensoren.  Oie  Mitglieder  müssen  in  Paris  wohnen,
fünf  Regents  und  drei  Zensoren  müssen  Industrielle  und  Raufleute,
drei  Regents  „Receveurs  generaux“  (Provinzbeamte  der  Steuerverwaltung) ­
  sein,  verschiedene  Sonderausschüsse.
Testerreichisch-Ungarische  Bank:  Generalversammlung ­
  in  kvien  oder  Budapest  je  nach  Mehrheit  der  Aktionäre,  teilnahmsberechtigt ­
  nur  österreichische  oder  ungarische  Staatsbürger;  sie  wählt
zwölf  Mitglieder  in  den  Generalrat  und  die  Rechnungsrevisoren,  und
zwar  in  den  Generalrat  sechs  österreichische  und  sechs  ungarische  Staatsbürger, ­
  die  der  Verwaltung  eines  anderen  Bank-  oder  hgpothekeninstituts
  nicht  angehören  dürfen  und  deren  Wahl  der  Bestätigung  durch
den  Raiser  unterliegt.  Oer  (vom  Raiser  ernannte)  Gouverneur,  der
österreichische  und  ungarische  Vizegouverneur,  deren  Stellvertreter  und
die  zwölf  gewählten  Mitglieder  bilden  den  Generalrat.
Banca  d’Italia:  Bei  jedem  Hauptkontor  besteht  ein  consiglio
di  reggenza  aus  den  Aktionären.  Oer  Gberrat  der  Bank  wird  teils
aus  den  Lokalausschüssen,  teils  aus  der  Generalversammlung  gewählt.
Reservebanken  der  vereinigten  Staaten:  Oie
Aktionärbanken  wählen  drei  von  den  neun  Mitgliedern  des  verwaltungsrats
  der  Reservebank.
Rechte  des  Staates.
Reichsbank:  Oie  Aufsicht  über  die  Reichsbank  wird  durch
ein  Rurätorium  geübt,  welches  aus  dem  Reichskanzler  als  Vorsitzendem
und  vier  Mitgliedern  besteht,  von  denen  eines  vom  Raiser,  drei  vom
Bundesrat  ernannt  werden.  Oas  Reichsbankdirektorium,  die  verwaltende ­
  und  ausführende  Behörde,  wird  von  der  Reichsregierung  ernannt.
Vie  Beamten  haben  Rechte  und  Pflichten  von  Reichsbeamten,  die
Rechnungen  der  Reichsbank  unterliegen  der  Revision  durch  den  Rechnungshof. ­
  An  jeder  hauptstelle  hat  ein  kaiserlicher  Bankkommissar
die  Aufsicht  zu  üben.
Bank  von  England:  Oie  Oomwission  ok  skamps  and  laxes
übt  die  Kontrole  der  Notenemission,-  eine  andere  Einflußnahme  des
Staates  besteht  nicht.
            
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