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II. Oer Geldmarkt.
der Bank dürfen landwirtschaftliche Wechsel mit sechsmonatlicher Laufzeit
diskontiert werden.
g) Lombardkredite.
Reichsbank: Kür drei Monate auf Gold und Silber; auf Schuldverschreibungen
einer inländischen öffentlichrechtlichen Körperschaft,
deutsche Pfandbriefe und Kommunalobligationen bis zu 75 % des Rurswertes-
auf zinstragende Schuldoersprechen nicht deutscher Städte und
staatlich garantierte ausländische Privatobligationen bis zu 50% des Kurswertes;
auf Wechsel mit Abrechnung von mindestens 5%; gegen Verpfändung
im Inland lagernder Raufmannswaren bis % des Wertes.
Bank von Frankreich: Auf die Rentenwerte der öffentlichrechtlichen
Rörperschaften Frankreichs und bestimmten Kolonien,
Aktien und Gbligationen französischer Eisenbahnen, Obligationen des
Credit foncier. höhe der Belehnung bestimmt der Conseil gßnöral.
Ge st erreichisch - Ungarische Bank: Auf drei Monate
gegen Gold und Silber; gegen mündelsichere einheimische Effekten bis
zu 75% des Kurswerts; gegenWechsel auf ausländische Plätze und gegen
inländische Wechsel, auch wenn sie nicht auf Kronen lauten, mit sechsmonatlicher
Laufzeit.
Banca d’Italia: Auf Schatzscheine bis zwei Jahre, auf
Gold undSilber, auf staatliche oder staatlich garantierte Renten, Schuldverschreibungen
der Grundkreditanstalten, in Gold zahlbare, von Auslandsstaaten
ausgegebene Effekten und Warrants für vier bis sechs Monate
in höhe von 50 bis 100% des Wertes.
Russische Staatsbank: Darlehen auf inländische Waren
bis zu neun Monaten, auf Warrants, auf Konossements bis zu drei
Monaten und bis 66%% des Werts, auf Ladescheine bis 80%. Sechsmonatliche
Darlehen auf Staatspapiere bis 90 %, Pfandbriefe bis 80,
sonstige inländische Gbligationen bis 75% des Wertes.
R e s er v e b a n k e n der vereinigten Staaten:
Kein Lombardkredit.
b) Effektenkauf.
Reichsbank: Ankauf deutscher Schuldverschreibungen ist gestattet.
B a n c a d’ 11 a 1 i a ; Freie Mittel können bis zu 75% in Effekten
angelegt werden.
Reservebanken der vereinigten Staaten: Ge-