33. Uebersicht über die Bestimmungen der Notenbankgssetzgebung. 163
haben dieses Verhältnis mehr und mehr gelockert und jene alten Schul
den zu historischen Erinnerungen werden lassen. Oie Gesetzgebung
seit Mitte des vorigen Jahrhunderts war bestrebt, eine Ligensicherheit
der Note durch Erhaltung der Liquidität der Bant zu schaffen und dies
hat durch jahrzehntelange Wirksamkeit das vertrauen in die Zentral
institute so sehr gehoben, daß in Zriedenszeiten der Rückhalt des Staates
heute unnötig wäre- denn Suspensionen der Bankakte, die sich vereinzelt
als erforderlich erwiesen haben, sind nicht als staatliche Hilfe zu bezeich
nen, sie sind nur eine Ermächtigung, die ein für allemal doktrinär fest
gesetzte Liquiditätsgrenze zu überschreiten. Manche Anhänger der
Rnappschen Schule leiten die allgemeine Annahme der Banknoten
aus dem gesetzlichen Zwang, der Annahmepflicht der Staatskassen,
der Ueberzeugung des Publikums, daß die Noten „staatliches Geld"
seien her. Vas kann bei historischer Betrachtung nicht ausrecht er
halten werden. Oie Noten der Banken wurden vom Publikum ange
nommen, lang ehe sie legal teväer wurden — in Deutschland zum Bei
spiel wurden sie dies erst 1909 —, ja auch lang ehe für ihre Ausgabe
gesetzliche Normen überhaupt bestanden. Oie Bank von England war
durch eineinhalb Jahrhunderte unter keine veckungsregel gestellt und
kein Gesetz bestimmte die Art ihrer Rreditgewährung. Und wenn man
bei ihr auch eine enge Verbindung mit dem Staat konstatieren konnte,
bei den Banken in der englischen und deutschen Provinz, deren Noten
das Publikum bereitwillig nahm, war dies nicht der Fall. Oie Leistung
des Staats für die Notenbank besteht in der Gewährung der Ausschließ
lichkeit des Notenemissionsrechtes und in der Sicherung der Annahme
der Noten in Rriegszeiten.
Oie Verbindung der Zentralbanken mit den Finanzen des Staates
ist locker, jene mit der Rassenverwaltung des Staates dagegen immer
enger geworden. Oie Bedeutung dieser Verbindung für die Entwicklung
des Geldmarkts ist von der Literatur erst in neuerer Zeit erkannt worden.
Oie beiden entgegengesetzten Entwicklungen dieses Verhältnisses zeigen
England und die vereinigten Staaten: während der englische Staat
durch den Anschluß seiner Rassen an die Notenbank schon im 18. Jahr
hundert nach dem Wort Bagehots den Londoner Geldmarkt geradezu/
geschaffen hat, hat die Bundesregierung der Union durch die Selbständig
keit ihres Treasury den New porker Markt ein Menschenalter hindurch
schwer bedroht.
In England ist die Notenbank Grgan der staatlichen Rassenver
waltung,' jedes Zentralamt der Verwaltung eines Einnahmezweigs
hat ein Ronto bei der Bank, welchem alle eingehenden Gelder gut-
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