Full text : Bankpolitik

33.  Uebersicht  über  die  Bestimmungen  der  Notenbankgssetzgebung.  163
haben  dieses  Verhältnis  mehr  und  mehr  gelockert  und  jene  alten  Schulden ­
  zu  historischen  Erinnerungen  werden  lassen.  Oie  Gesetzgebung
seit  Mitte  des  vorigen  Jahrhunderts  war  bestrebt,  eine  Ligensicherheit
der  Note  durch  Erhaltung  der  Liquidität  der  Bant  zu  schaffen  und  dies
hat  durch  jahrzehntelange  Wirksamkeit  das  vertrauen  in  die  Zentralinstitute ­
  so  sehr  gehoben,  daß  in  Zriedenszeiten  der  Rückhalt  des  Staates
heute  unnötig  wäre-  denn  Suspensionen  der  Bankakte,  die  sich  vereinzelt
als  erforderlich  erwiesen  haben,  sind  nicht  als  staatliche  Hilfe  zu  bezeichnen, ­
  sie  sind  nur  eine  Ermächtigung,  die  ein  für  allemal  doktrinär  festgesetzte ­
  Liquiditätsgrenze  zu  überschreiten.  Manche  Anhänger  der
Rnappschen  Schule  leiten  die  allgemeine  Annahme  der  Banknoten
aus  dem  gesetzlichen  Zwang,  der  Annahmepflicht  der  Staatskassen,
der  Ueberzeugung  des  Publikums,  daß  die  Noten  „staatliches  Geld"
seien  her.  Vas  kann  bei  historischer  Betrachtung  nicht  ausrecht  erhalten ­
  werden.  Oie  Noten  der  Banken  wurden  vom  Publikum  angenommen, ­
  lang  ehe  sie  legal  teväer  wurden  —  in  Deutschland  zum  Beispiel ­
  wurden  sie  dies  erst  1909  —,  ja  auch  lang  ehe  für  ihre  Ausgabe
gesetzliche  Normen  überhaupt  bestanden.  Oie  Bank  von  England  war
durch  eineinhalb  Jahrhunderte  unter  keine  veckungsregel  gestellt  und
kein  Gesetz  bestimmte  die  Art  ihrer  Rreditgewährung.  Und  wenn  man
bei  ihr  auch  eine  enge  Verbindung  mit  dem  Staat  konstatieren  konnte,
bei  den  Banken  in  der  englischen  und  deutschen  Provinz,  deren  Noten
das  Publikum  bereitwillig  nahm,  war  dies  nicht  der  Fall.  Oie  Leistung
des  Staats  für  die  Notenbank  besteht  in  der  Gewährung  der  Ausschließlichkeit ­
  des  Notenemissionsrechtes  und  in  der  Sicherung  der  Annahme
der  Noten  in  Rriegszeiten.
Oie  Verbindung  der  Zentralbanken  mit  den  Finanzen  des  Staates
ist  locker,  jene  mit  der  Rassenverwaltung  des  Staates  dagegen  immer
enger  geworden.  Oie  Bedeutung  dieser  Verbindung  für  die  Entwicklung
des  Geldmarkts  ist  von  der  Literatur  erst  in  neuerer  Zeit  erkannt  worden.
Oie  beiden  entgegengesetzten  Entwicklungen  dieses  Verhältnisses  zeigen
England  und  die  vereinigten  Staaten:  während  der  englische  Staat
durch  den  Anschluß  seiner  Rassen  an  die  Notenbank  schon  im  18.  Jahrhundert ­
  nach  dem  Wort  Bagehots  den  Londoner  Geldmarkt  geradezu/
geschaffen  hat,  hat  die  Bundesregierung  der  Union  durch  die  Selbständigkeit ­
  ihres  Treasury  den  New  porker  Markt  ein  Menschenalter  hindurch
schwer  bedroht.
In  England  ist  die  Notenbank  Grgan  der  staatlichen  Rassenverwaltung,' ­
  jedes  Zentralamt  der  Verwaltung  eines  Einnahmezweigs
hat  ein  Ronto  bei  der  Bank,  welchem  alle  eingehenden  Gelder  gut-11«

            
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