Contents : Responsible government in the Dominions (Vol. 3)

I/O

zahlreiche  geistliche  Territorialherren,  Klöster,  Stiftungen 1  und  nebenbei
auch  Privatpersonen  durch  den  Besitz  von  Pfannen,  Öfen  usw.  beteiligt ­
  waren,  während  es  doch  feststeht,  daß  die  gesamte  Saline  ehemals
den  Agilolfingerherzögen  gehörte.
Um  die  Regalität  des  Salzes  zu  widerlegen  und  dessen  Zugehörigkeit ­
  zur  Erdoberfläche  zu  beweisen,  erscheint  es  also  notwendig,  daß
bei  jeder  Salzpfanne,  bei  jeder  Salzstelle,  bei  jedem  Salzhause,  bei
jeder  Salzquelle  deren  Lage  und  näheren  Umstände  angegeben  werden. ­
  So  gewiß  man  nun  die  bis  zum  i.  Oktober  1865  bestandene
Regalität  der  Hallischen  Salinen  durch  den  Nachweis  nicht  widerlegen
kann,  daß  schon  vorher  zahlreiche  Personen  Siedekoten,  Pfannen  oder
Besitzungen  und  Rechte  aller  Art  an  ihnen  besessen  haben,  so  gewiss
kann  die  Zugehörigkeit  der  Salinen  zur  Erdoberfläche  nicht  durch  den
Umstand  dargetan  werden,  daß  eine  Pfanne  einem  Kloster  von  einer
Privatperson  geschenkt  worden  ist.  Selbst  der  Besitz  ganzer  Salinen
durch  Privatpersonen  steht  an  sich  dem  Salzregale  nicht  entgegen,
weil  der  Regalherr  auch  Salinen  im  ganzen  oder  alle  Teile  einer  Saline ­
  Privaten  übertragen  kann.  Es  muß  wiederholt  darauf  hingewiesen
werden,  wie  viele  Bergwerke  z.  B.  unter  der  Herrschaft  des  Bergrechts
des  Allgemeinen  Preußischen  Landrechts  im  erblichen  und  frei  veräußerlichen ­
  Besitze  von  Privatpersonen  gewesen  sind.  Der  Annahme,
daß  die  Anrechte  an  Salinen  durch  den  Mitbesitz  an  der  Erdoberfläche ­
  erworben  sind,  stehen  die  besprochenen  Urkunden  rücksichtlich
der  Salinen  zu  Halle  a.  S.,  Lüneburg,  Sülz,  Werl  und  Soden  entgegen,
bei  denen  teils  mit  Gewißheit,  teils  mit  hoher  Wahrscheinlichkeit  sich
diese  Rechte  nicht  von  dem  Oberflächenbesitzer,  sondern  von  den
Inhabern  des  Bergregals  herleiten.  Die  Irrigkeit  der  Ansicht,  daß  das
Recht  zur  Anlegung  von  Salinen  mit  dem  Besitze  jedes  Grund  und
Bodens  verbunden  gewesen  sei,  dürfte  offenbar  hervortreten,  sobald
die  Folgen  einer  solchen  Ansicht  ins  Auge  gefaßt  werden.  Wäre  sie
richtig  und  hätte  jeder  beliebige  Besitzer  einer  Handvoll  Erde  in
Lüneburg,  Sülz,  Werl,  Reichenhall  usw.  auf  seinem  Besitztume  einen
Salzbrunnen  tiefer,  als  der,  welcher  die  Salzwerke  speiste,  anlegen
dürfen,  so  hätte  der  letztere  jederzeit  und  beliebig  trocken  gelegt
werden  können!  Darf  man  hiernach  behaupten,  daß  der  Besitz  von
Salzpfannen,  Siedehäusern  u.  dgl.  m.  durch  Privatpersonen  keineswegs

1  Die  Besitzveränderungen  an  den  einzelnen  Brunnen,  Siedehäusern,  Pfannen
führt  v.  Koch-Sternfeld  II  von  S.  104  bis  212,  also  auf  mehr  als  too  Seiten,  und
doch  nur  unvollständig  auf.
            
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