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66. Staatliche Bankpolitik.
Standpunkt aus recht. Oie Fortentwicklung der Großbanken nach Art
des 6reäit Lyonnais, die den Oepositenbankschwärmern als Ideal er
scheint, würde speziell der deutschen Wirtschaft wegen der Konzentrie
rung der Wittel an wenig Stellen die Möglichkeit des Aufbaues von
Unternehmungen, die nicht von Anfang an Oividendenautomaten sind,
noch mehr als bisher beschränken.
66. Staatliche VanKpolitiK.
Oer Einfluß des Staates hat sich bisher in erster Linie bei den
Kreditinstituten mit schematischem Geschäft fühlbar gemacht.
In allen größeren Reichen ist der Umfang der Tätigkeit der Ver
sicherungsgesellschaften und Sparkassen, in den meisten auch jener der
Pfandbriefbanken und Kreditgenossenschaften gesetzlich geregelt. Einleger
und Pfandbriefbesitzer haben kein Stimmrecht in den Generalversamm
lungen d.er Aktiengesellschaften, keinen Einfluß bei den andern Unter
nehmungen, und nur der Gesetzgeber kann ihre Rechte durch Begrenzung
der Geschäftsarten und buchhalterische und materielle Rontrole durch
ein öffentlichrechtliches Organ oder eine staatliche Aufsichtsbehörde
zu sichern suchen. Soziale Gesichtspunkte kamen hinzu, da es sich bei all
diesen Instituten in erheblichem Maß um das vermögen wirtschaftlich
Schwacherhandelte, die sich auch ein begründetes Urteil über die Situ-
) ation der Kreditinstitute, denen sie ihr Ersparnis anvertrauten, zu bilden
nicht in der Lage waren,' ihnen gesellte sich in der englischen und
französischen Gesetzgebung gleich zu Beginn, in der deutschen und
österreichischen erst in neuerer Zeit die Rücksicht auf die Unterbringung
der Staatsrenten zu. Oie Epoche steigender Geldmarktsätze der beiden
letzten Jahrzehnte veranlaßte in Deutschland und Oesterreich Interesse
des Gesetzgebers für die Liquidität der Sparkassen und Genossenschaften.
Bei all diesen Instituten ist die Geschäftsführung und infolgedessen
auch die buchhalterische und materielle Rontrole einfach. Bei Spar
kassen und Lebensoersicherungsgesellschaften bilden Rentenkauf und
hgpothekenanlage, bei Hypothekenbanken der hgpothekarkredit das
fast allein herrschende Aktivgeschäft. Geistige Tätigkeit ist nur in der
Konjunkturpolitik des Rentenkaufs erforderlich. Gemeinden und andere
öffentliche Körperschaften konnten darum bei Sparkassen, spezielle Auf
sichtsbehörden und Regierungskommissare bei Versicherungsgesell
schaften und Pfandbriefbanken ausreichende Kontrole üben, soweit
es sich nicht um geschäftliche Fragen wie um die Konjunkturpolitik oder