Full text: Bankpolitik

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66. Staatliche Bankpolitik. 
Standpunkt aus recht. Oie Fortentwicklung der Großbanken nach Art 
des 6reäit Lyonnais, die den Oepositenbankschwärmern als Ideal er 
scheint, würde speziell der deutschen Wirtschaft wegen der Konzentrie 
rung der Wittel an wenig Stellen die Möglichkeit des Aufbaues von 
Unternehmungen, die nicht von Anfang an Oividendenautomaten sind, 
noch mehr als bisher beschränken. 
66. Staatliche VanKpolitiK. 
Oer Einfluß des Staates hat sich bisher in erster Linie bei den 
Kreditinstituten mit schematischem Geschäft fühlbar gemacht. 
In allen größeren Reichen ist der Umfang der Tätigkeit der Ver 
sicherungsgesellschaften und Sparkassen, in den meisten auch jener der 
Pfandbriefbanken und Kreditgenossenschaften gesetzlich geregelt. Einleger 
und Pfandbriefbesitzer haben kein Stimmrecht in den Generalversamm 
lungen d.er Aktiengesellschaften, keinen Einfluß bei den andern Unter 
nehmungen, und nur der Gesetzgeber kann ihre Rechte durch Begrenzung 
der Geschäftsarten und buchhalterische und materielle Rontrole durch 
ein öffentlichrechtliches Organ oder eine staatliche Aufsichtsbehörde 
zu sichern suchen. Soziale Gesichtspunkte kamen hinzu, da es sich bei all 
diesen Instituten in erheblichem Maß um das vermögen wirtschaftlich 
Schwacherhandelte, die sich auch ein begründetes Urteil über die Situ- 
) ation der Kreditinstitute, denen sie ihr Ersparnis anvertrauten, zu bilden 
nicht in der Lage waren,' ihnen gesellte sich in der englischen und 
französischen Gesetzgebung gleich zu Beginn, in der deutschen und 
österreichischen erst in neuerer Zeit die Rücksicht auf die Unterbringung 
der Staatsrenten zu. Oie Epoche steigender Geldmarktsätze der beiden 
letzten Jahrzehnte veranlaßte in Deutschland und Oesterreich Interesse 
des Gesetzgebers für die Liquidität der Sparkassen und Genossenschaften. 
Bei all diesen Instituten ist die Geschäftsführung und infolgedessen 
auch die buchhalterische und materielle Rontrole einfach. Bei Spar 
kassen und Lebensoersicherungsgesellschaften bilden Rentenkauf und 
hgpothekenanlage, bei Hypothekenbanken der hgpothekarkredit das 
fast allein herrschende Aktivgeschäft. Geistige Tätigkeit ist nur in der 
Konjunkturpolitik des Rentenkaufs erforderlich. Gemeinden und andere 
öffentliche Körperschaften konnten darum bei Sparkassen, spezielle Auf 
sichtsbehörden und Regierungskommissare bei Versicherungsgesell 
schaften und Pfandbriefbanken ausreichende Kontrole üben, soweit 
es sich nicht um geschäftliche Fragen wie um die Konjunkturpolitik oder
	        
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