Full text : Gleichberechtigung von Kapital und Arbeit

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Gewinnbeteiligungsrecht  hat,  beziffert  sich  für  jedes  Jahr  in
dem  Jahresverdienst  des  arbeitenden  Menschen.
§  3.  Lohn  oder  Gehalt  gelten  als  Existenzgrundlage  der
kapitalisierten  Arbeitskraft,  sowie  eine  solche  in  Form
einer  festen  Verzinsung  in  landesüblicher  Höhe  auch  dem
Kapital  zusteht.  Die  Arbeit  des  Unternehmers  gilt  ebenso
wie  jede  andere  im  Betriebe  geleistete  Arbeit  als  Werteinlage ­
  in  den  Betrieb.
§  4.  Als  auf  Kapital  und  Arbeit  nach  Maßgabe  ihres
Wertes  gleichmäßig  zu  verteilender  Betriebsgewinn  gilt  der
über  Verzinsung  des  Kapitals  sowie  über  alle  Betriebskosten
hinausgehende  Reinertrag.  Rücklagen  gehören  zu  den  Betriebskosten. ­

§  5.  Jeder  Arbeitnehmer  erhält  für  jedes  Geschäftsjahr
eine  Arbeitsaktie,  deren  Beteiligungswert  dem  Wert  der  tatsächlich ­
  eingelegten  Arbeit,  also  der  hierfür  erhaltenen  Bezüge, ­
  entspricht.  Lohnausfall  bis  zu  6  Wochen  wird  bei
Krankheit  auf  die  Arbeitsaktie  wie  normal  ausgezahlter  Lohn
verbucht.
§  6'.  Die  Arbeitsaktie  hat  bis  auf  die  feste  Verzinsung
die  gleichen  Rechte  mit  der  kapitalistischen,  insbesondere
der  Mitbestimmung  im  Betriebe.
§  7.  Der  Betriebsgewinn  wird  am  Jahresschluß  auf
Kapital-  und  Arbeitsaktien  gleichmäßig  verteilt.
§  8.  Das  Gesetz  tritt  mit  seiner  Verkündung  in  Kraft.
Es  sei  noch  besonders  hervorgehoben,  daß  vor  der  Verteilung
des  Reingewinns  auch  die  normale  Verzinsung  des  Kapitals
sowie  die  notwendigen  Rücklagen  abgezogen  werden,  was  der
kapitalistischen  Einlage  gleichfalls  die  notwendige  Existenzgrundlage ­
  gibt,  die  dem  arbeitenden  Menschen  Lohn  oder  Gehalt  sichert,
und  daß  auch  der  Arbeit  des  Unternehmers  genau  die  gleichen
Rechte  zustehen,  wie  der  Arbeit  eines  Angestellten,  daß  also  auch
er  für  seine  Arbeit  zunächst  ein  Gehalt  in  Anrechnung  zu  bringen
hat  und  am  Betriebsüberschuß  mit  seiner  Arbeitseinlage  genau  so
teilnimmt  wie  jeder  andere  arbeitende  Mensch.  Dieses  ist  notwendig, ­
  um  auch  beim  Unternehmer  seine  bisher  der  deutschen
Wirtschaftsentwicklung  so  außerordentlich  wertvollen  individuellen ­
  Kräfte  und  ihren  Einsatz  in  der  Wirtschaft  unbeeinträchtigt
zu  erhalten.  Das  System  der  Gleichberechtigung  von  Kapital  und
Arbeit  hat  aber  den  Vorzug,  daß  die  individuelle  Triebkraft
auch  dort  für  die  Volkswirtschaft  ausgenutzt  wird,  wo  sie  bis ­
            
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