65
6) Abänderungen des Statuts, sofern dies bei der Einladung
ausdrücklich erwähnt wird.
Abänderungen des Statuts bedürfen bei den Preußischen Ge
sellschaften der Genehmigung der Staatsregierung.
§.38.
In dringenden Fällen kann der Verwaltungsrath auf die im
§. 36 vorgesehene Weise eine außerordentliche Generalversammlung
berufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn '/3 der nach dem letzten Mo-
natsabschlusse vorhandenen Mitglieder der Gesellschaft, oder soviel
Mitglieder, daß sie */3 des Versicherungskapitals repräsentiren, dies
verlangen.
§. 39.
Ueber die Verhandlungen der Generalversammlungen wird ein
notarielles Protokoll aufgenommen, welches vom Vorsitzenden und
3 Mitgliedern vollzogen wird.
Die Namen der Anwesenden werden durch ein vom Vorsitzen
den vollzogenes Verzeichniß konstatirt. Bei der Abstimmung cntschei-
dct die absolute Majorität; im Falle der Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
b. Werwattungsrath.
§. 40.
Der Verwaltungsrath der National-Viehvcrsicherungsgesellschaft be
steht aus 4 bis 7 Mitgliedern, von denen eines zugleich Justitiar der
Gesellschaft ist; wenigstens 3 dieser Mitglieder müssen in Cassel oder
im viermeiligen Umkreise von Cassel ihren Wohnsitz haben.
Der Verwaltungsrath der Norddeutschen Viehversicherungsbank
besteht aus 7, der der Rheinischen Viehversicherungsgesellschaft aus 5,
der der Sächsischen Viehversicherungsbank aus 4, der des Ccntral-
Viehversicherungsvcreins aus 5 ordentlichen und einer unbeschränkten
Zahl außerordentlicher, der der Viehvcrsicherungsbank für Deutschland
aus 5 bis 9 Mitgliedern, von welchen jedes Jahr ein Mitglied aus
scheidet, zuerst nach der Reihenfolge, welche das Loos bestimmt, dem
nächst nach der Reihenfolge des Eintritts.
Die Mitglieder wählen alljährlich unter sich einen Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter.
Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsraths außerordentlich aus,
so hat der Verwaltungsrath, wenn noch wenigstens 4 Mitglieder
vorhanden sind, die Befugniß. im andern Falle die Verpflichtung, bis
zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, welche über die Stelle
definitiv zu beschließen hat, einen Nachfolger desselben zu ernennen.
Die Mitglieder des Verwaltungsraths fungiren 5 Jahre, bei
dem Central-Viehversicherungsverein nur 3 Jahre, und kann sich
durch Selbstwahl inzwischen ergänzen.
Wiederwahl ist zulässig.