Metadata: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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6) Abänderungen des Statuts, sofern dies bei der Einladung 
ausdrücklich erwähnt wird. 
Abänderungen des Statuts bedürfen bei den Preußischen Ge 
sellschaften der Genehmigung der Staatsregierung. 
§.38. 
In dringenden Fällen kann der Verwaltungsrath auf die im 
§. 36 vorgesehene Weise eine außerordentliche Generalversammlung 
berufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn '/3 der nach dem letzten Mo- 
natsabschlusse vorhandenen Mitglieder der Gesellschaft, oder soviel 
Mitglieder, daß sie */3 des Versicherungskapitals repräsentiren, dies 
verlangen. 
§. 39. 
Ueber die Verhandlungen der Generalversammlungen wird ein 
notarielles Protokoll aufgenommen, welches vom Vorsitzenden und 
3 Mitgliedern vollzogen wird. 
Die Namen der Anwesenden werden durch ein vom Vorsitzen 
den vollzogenes Verzeichniß konstatirt. Bei der Abstimmung cntschei- 
dct die absolute Majorität; im Falle der Stimmengleichheit gibt die 
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
b. Werwattungsrath. 
§. 40. 
Der Verwaltungsrath der National-Viehvcrsicherungsgesellschaft be 
steht aus 4 bis 7 Mitgliedern, von denen eines zugleich Justitiar der 
Gesellschaft ist; wenigstens 3 dieser Mitglieder müssen in Cassel oder 
im viermeiligen Umkreise von Cassel ihren Wohnsitz haben. 
Der Verwaltungsrath der Norddeutschen Viehversicherungsbank 
besteht aus 7, der der Rheinischen Viehversicherungsgesellschaft aus 5, 
der der Sächsischen Viehversicherungsbank aus 4, der des Ccntral- 
Viehversicherungsvcreins aus 5 ordentlichen und einer unbeschränkten 
Zahl außerordentlicher, der der Viehvcrsicherungsbank für Deutschland 
aus 5 bis 9 Mitgliedern, von welchen jedes Jahr ein Mitglied aus 
scheidet, zuerst nach der Reihenfolge, welche das Loos bestimmt, dem 
nächst nach der Reihenfolge des Eintritts. 
Die Mitglieder wählen alljährlich unter sich einen Vorsitzenden 
und dessen Stellvertreter. 
Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsraths außerordentlich aus, 
so hat der Verwaltungsrath, wenn noch wenigstens 4 Mitglieder 
vorhanden sind, die Befugniß. im andern Falle die Verpflichtung, bis 
zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, welche über die Stelle 
definitiv zu beschließen hat, einen Nachfolger desselben zu ernennen. 
Die Mitglieder des Verwaltungsraths fungiren 5 Jahre, bei 
dem Central-Viehversicherungsverein nur 3 Jahre, und kann sich 
durch Selbstwahl inzwischen ergänzen. 
Wiederwahl ist zulässig.
	        
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