Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Waren  genauer  zu  bestimmen  und  in  zweifelhaften  Fällen
dem  Zolldepartement  ein  Muster  zur  Prüfung  einzureichen
(C.  06,  Nr.  5731).
5.  Marmor  aller  Art,  Alabaster  zu  Bauzwecken,
Serpentinstein,  sowie  sogenannter  flandrischer
Granit  (belgischer  Marmor),  auch  mit  gesägten
oder  geschliffenen,  aber  nicht  polierten  Flächen:
a)  in  Form  von  Blöcken,  Stücken  und
Platten,  über  3V 2  Werschok  dick,  für  das

Pud  0,18  R
b)  in  Form  von  Platten,  3V 2  Werschok  und
weniger  dick,  für  das  Pud  0,60  R
Vertragsgemäss  (Italien):  Aus  5.  Marmor
aller  Art,  Alabaster  zu  Bauzwecken,  Serpentinstein, ­
  auch  mit  gesägten  oder  geschliffenen  (taillees),
aber  nicht  polierten  Flächen:

a)  in  Blöcken,  Stücken  oder  Platten,  über
■A/o  Wersekok  dick,  für  das  Pud  .  .  .  0,18  11
b)  in  Platten  von  3 1 f z  Werschok  und  weniger

dick,  für  das  Pud  0,60  R
6.  Schieferplatten,  gesägt,  auch  geschliffen,
für  das  Pud  1,00  R
Anmerkung.  Gespaltene  Schieferplatten,
ohne  jede  Bearbeitung,  für  das  Pud  0,15  R
Vertragsgemäss:  Anmerkung.  Gespaltene
Schief  er  platten,  auch  an  den  Rändern  beschnitten,
aber  nicht  weiter  geformt,  für  das  Pud  0,1,1  R
7.  Lithographier-  und  Mühlsteine  (roh  oder
in  Mühlsteinform),  für  das  Pud  0,047 2  R
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Aus  7.
Mühlsteine,  rohe  oder  fertige,  für  das  Pud  .  .  .  0,04*/ 2  R

Mühlsteine  mit  Maschinen,  oder  von  denselben ­
  getrennt  eingeführt  —  nach  Art.  66,  P.  7.  Maschinen,
bei  denen  die  Mühlsteine  fehlen,  werden  dennoch  als  vollständige ­
  verzollt  (C.  83,  Nr.  16  513).
Mühlsteine,  zusammengesetzte  —  nach  Art.  66,
V.  7  (C.  86,  Nr.  604).
Steine,  die  ihrer  Natur  nach  Mühlsteinen  ähnlich
oder  ihrer  Sektorform  nach  zur  Herstellung  von  Mühlsteinen
bestimmt  sind  —  nach  Art.  66,  P.  7  (C.  10,  Nr.  520).
Das  Zolldepartement  gibt  den  Hafen-Zollämtern  bekannt,
dass  nach  einer  Entscheidung  des  Ministers  für  Handel  und
Industrie  Mühlsteine,  ebenso  wie  natürliche  Schleifsteine
einer  Pudabgabe  von  1 ' 4  Kop.  für  das  Pud  unterliegen
(C.  11,  Nr.  6078).
            
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