Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Es  ist  zur  Kenntnis  des  Zolldepartements  gelangt,  dass
einzelne  Zollämter  kieselsaures  Natron  und  Kali,
d.  h.  lösbares  Glas  (lösbare  Natron-  und  Kali-Silikate),  als
Glasbruch  durohlassen.  Indem  das  Zolldepartement  auf  diese
Mitteilung  die  Zollämter  aufmerksam  macht,  ersucht  es  die
Zollämter,  sich  bei  der  Besichtigung  von  Glas  in  Stücken  oder
in  Pulver  nicht  mit  dem  Aussehen  der  Ware  zu  begnügefi,
sondern  auch  auf  jeden  Pall  seine  Beschaffenheit  zu  untersuchen. ­
  Die  hauptsächlichsten  Unterscheidungsmerkmale
zwischen  lösbarem  Glas  in  Stücken  und  in  Pulver  und  einfachem ­
  Glas  in  demselben  Zustande  sind  folgende:  das  zerkleinerte ­
  lösbare  Glas  löst  sich,  wie  schon  der  Name  besagt,
beim  Kochen  in  Wasser  auf;  es  hat  einen  unangenehmen
Sodageruch,  brennenden  Geschmack  und  eine  alkalische
Reaktion,  d.  h.  es  färbt  rotes  Lackmuspapier  blau  (C.  88,
Nr.  4037).
Glasmasse  in  Stücken,  als  Material  in  der  Glasindustrie ­
  dienend,  wie  Glasbruch  —  ist  zollfrei  (C.  10,  Nr.  520).
Anmerkung  2.  Tafelglas,  stärker  als
5  mm,  wird  nach  Art.  78  verzollt.
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Anmerkung. ­
  Fabrikate  aus  Glas,  wie  Tafelgerät,
Schüsseln,  Tafelaufsätze,  Schalen,  Flaschen,  Krüge,
Gläser,  Lampen,  Lichtschirme,  in  Verbindung  mit
Kupfer,  Kupferlegierungen,  Nickel  und  anderen
Metallen  und  Legierungen,  mit  Ausnahme  von  Gold
und  Silber,  werden  nach  Art.  77  verzollt.
Gläser  für  Taschenuhren  —  nach  Art.  77
(C.  99,  Nr.  6238).
Glaswannen  für  photographische  Zwecke  —  nach
dem  entsprechenden  Punkt  des  Art.  77  (C.  09,  Nr.  34  804).
78.  Spiegelglas  und  Spiegel:
1.  Spiegelglas,  bearbeitet:  gemattet,  geschliffen
und  poliert;  Tafelglas,  nicht  gegossen,  poliert,  in

der  Grösse:
bis  50  Quadrat-Werschok  einschl.,  für  das
Pfund  0,1672  R
Vertragsgemäss  (Fr.)  0,767a  II
über  50  bis  100  Quadrat-Werschok  einschl.,
für  das  Quadrat-Werschok  0,01 13 /2o  R
Vertragsgemäss  (Fr.)  0,01 3 / 8  R
über  100  bis  200  Quadrat-Werschok  einschl.,
für  das  Quadrat-Werschok  0,027i6  R
Vertragsgemäss  (Fr.)  0,01?/ 4  R
über  200  bis  300  Quadrat-Werschok  einschl.,
für  das  Quadrat-Werschok  0,02 19 / 4 o  R
            
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