Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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b)  Waren,  ausser  den  besonders  genannten,
auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien, ­
  für  das  Pfund
3.  Fussbekleidung  aus  Kautschuk  und  Guttapercha, ­
  auch  in  Verbindung  mit  Geweben,  Leder,
Schnallen  und  dergl.,  für  das  Pfund
4.  mit  Gummi  elasticum  überzogene  Gewebe
für  Kardenbänder:
a)  mit  Filz,  für  das  Pfund
b)  ohne  Filz,  für  das  Pfund
Anmerkung  1.  Elastische  Gewebe,  Bänder
und  Borten,  welche  Kautschukfäden  enthalten,
sowie  nicht  elastische,  d.  h.  mit  Gummi  getränkte
oder  zusammengeklebte 1 )  Gewebe,  mit  Ausnahme
der  in  Punkt  4  dieses  Artikels  genannten,  werden
nach  dem  Material  des  Gewebes  verzollt.
Vertragsgemäss  (Fr.):  Anmerkung  1.  Elastische
Gewebe,  Bänder  und  Borten,  welche  Kautschukfäden
enthalten,  sowie  nicht  elastische,  d.  h.  mit  Kautschuk
getränkte  oder  zusammengeklebte 1 )  Gewebe,  mit  Ausnahme ­
  der  in  P.  4  dieses  Artikels  genannten,
werden  folgendermassen  verzollt:
1.  Zölle  des  Art.  88  je  nach  der  Gattung  auf
50%  des  Gewichts.
2.  Zölle  des  Gewebes  je  nach  dem  Stoff,  auf  50%
des  Gewichts.
Ueber  die  Verzollung  der  geflochtenen  Fabrikate
(Bänder  und  Zwimbänder)  —  s.  unter  Art.  205,  P.  2  (C.  09,
Nr.  13  525).
Anmerkung  2.  Genähte  oder  zusammengeklebte ­
  Kleidungsstücke  aus  Geweben,  die  auf
einer  oder  auf  beiden  Seiten  mit  Kautschuk
überzogen,  oder  die  mit  Kautschuk  getränkt  sind,
oder  aus  Geweben,  die  aus  zwei  Schichten
zusammengeklebt  sind,  sowie  fertige  Tragbänder,
Strumpfbänder  und  dergl.  Fabrikate  aus  elastischen
Bändern  werden  nach  Art.  209  verzollt.
1 )  Im  französischen  Text:  collös  sur  du  caoutchouc  —
auf  Kautschuk  geklebte.
            
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