Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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tränkeverkauf  unter  dem  5.  Dezember  1906  entschieden,  dass
eingeführtes  Ceresin  ebenso  wie  andere  Naphthaerzeugnisse
der  Akzise  unterliegt,  wogegen  Ozokerit,  das  kein  Naphthaerzeugnis, ­
  sondern  ein  selbständiges  Mineral  ist,  der  Akzise
nicht  unterliegt.  Durch  diese  Entscheidung  wird  das  C.  06,
Nr.  30  276,  ergänzt  (C.  07,  Nr.  3251).
In  Ergänzung  der  Erläuterungen  zur  Frage  der  Erhebung
der  Akzise  für  Naphthaerzeugnisse  und  in  Aufhebung  der
Punkte  2  und  3  des  C.  06,  Nr.  9468,  hat  das  Zolldepartement
auf  Grund  eines  Gutachtens  der  Hauptverwaltung  für
indirekte  Steuern  und  fiskalischen  Getränkeverkauf  bekannt ­
  gemacht,  dass  nur  die  folgenden  Naphthaerzeugnisse
  bei  der  Einfuhr  von  der  neben  dem
Zolle  zu  erhebenden  Akzise  befreit  sind:  1.  Naphthaleuchtöle, ­
  d.  h.  durchsichtige  Naphthaöle,  innerhalb  des
spezifischen  Gewichts  von  0,730  bis  0,890;  2.  undurchsichtigeNaphthaerzeugnisse,
  unabhängig  vom
spezifischen  Gewichte,  die  den  Bedingungen  des  §  2  lit.  b  der
Instruktion  vom  14.  Februar  1906,  betreffend  die  Anwendung
des  Gesetzes  vom  13.  April  1905  über  die  Akzise  von  Naphthabearbeitungsprodukten, ­
  sowie  der  Verfügung  des  Finanzministers ­
  vom  28.  März  1906,  Nr.  684  genügen;  3.  Gemische
von  Fett,  Oel  und  dergl.  Stoffen  mit  Naphthaölen,  die
nach  Art.  71,  P.  7  des  Zolltarifs  verzollt  werden.  —  Die
Feststellung  des  spezifischen  Gewichts,  das  für  durchsichtige
Produkte  das  einzige  Kriterium  ihrer  Besteuerung  mit
der  Akzise  bildet,  hat  vermittels  des  Areometers  zu
erfolgen.  Zur  Feststellung  der  Besteuerung  der  undurchsichtigen ­
  Naphthaprodukte  mit  der  Akzise  muss  die  eingehende ­
  Untersuchung  der  strittigen  Waren  den  den  Zollämtern ­
  angegliederten  Beamten  der  Hauptverwaltung  für
indirekte  Steuern  und  fiskalischen  Getränke  verkauf  übertragen ­
  werden.  Zollämter,  denen  keine  Beamten  der  Hauptverwaltung ­
  angegliedert  sind,  haben  Proben  der  Naphthaprodukte, ­
  deren  Akzise-Besteuerung  fraglich  ist,  in  der  Menge
von  wenigstens  5  Pfund  den  Laboratorien  der  nächstgelegenen
Akziseverwaltungen  zwecks  Untersuchung  einzusenden  (C.  07,
Nr.  32  010).
86.  Terpentinöl  und  dicker  Terpentin  aller  Art,  für
das  Pud
Teeröl  -  nach  Art.  86  (C.  99,  Nr.  20  348).
87.  Gummi,  Gummiharze,  harzige  Gummigattungen
und  Balsame:
1.  jeder  Art,  mit  Ausnahme  der  besonders
genannten;  geschmolzener  Bernstein,  unbearbeitet,
arabisches  Gummi  in  jeder  Form  und  Akaroid-Gummiharz,
  für  das  Pud
Gummi-Tragant  und  andere  Gummiarten  gehören
nicht  zu  den  in  Art.  19  des  Tarifs  C  der  Waren  persischer
Herkunft  genannten  Gummüiarzen,  da  sie  sich  von  ihnen
dadurch  unterscheiden,  dass  sie  in  Benzol,  Aether,  Terpentin
nicht  gelöst  werden  können;  sie  sind  nach  Art.  87,  P.  1,  des
Zolltarifs  für  den  europäischen  Handel  einzulassen  (C.  07,
Nr.  230).

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