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anerkannt. Den eingeführten Arzneien kann eine
allgemeine Angabe über ihre Bestimmung und ihre
Anwendungsform beigegeben sein.
Vertragsgemäss: Anmerkung zu Art. 113. Unter
chemischen und pharmazeutischen Erzeugnissen in
dosiertem Zustand sind Arzneiformen zu verstehen,
welche in medikamentellen Dosen Arzneistoße in
gebrauchsfertiger Beschaßenheit nach Gewicht oder
Mass gleichmässig abgeteilt enthalten, wie Pillen,
komprimierte Tabletten, Körner, Stuhlzäpfchen und
dergl.
Es wird zur Kenntnis der Kaufmannschaft gebracht,
dass die Personen, welche in den dem Art. 113 beigefügten
Verzeichnissen nicht genannte fertige zusammengesetzte
Medikamente aus dem Auslande beziehen, wenn sie
sich nicht einem unbedingt ablehnenden Bescheid seitens des
Medizinalrats des Ministeriums des Innern aussetzen wollen,
mit den Proben auch eine Beschreibung der Bestandteile des
Medikaments einzureichen haben (C. 84, Nr. 12 615).
1. Da die Einfuhr-Erlaubnis oder -Verbot nach Art. 113
nur zusammengesetzte ausländische Medikamente betrifft,
und nach dem Sinne des Medizinalstatuts zu solchen
Medikamenten nur dosierte, zusammengesetzte, in besonders
zweckmässiger oder eleganter Form eingeführte Arzneimittel,
deren Zusammensetzung und Herstellungsart Geheimnis
des Erfinders sind, gerechnet werden müssen, so
haben die Zollämter bei allen chemischen Produkten, kosmetischen
und anderen ähnlichen Artikeln, die nicht nach
Art. 113, sondern nach andern Artikeln des Tarifs zu verzollen
sind, von der Einholung der Erlaubnis seitens des
Medizinalrats abzusehen.
2. Bei der Einfuhr in den Verzeichnissen nicht direkt
genannter zusammengesetzter Arzneimittel aus dem
Auslande ist dem Deklaranten der Ware unter Hinweis auf
die Nutzlosigkeit, dem Medizinalrat nur Proben ohne die zugehörigen
Beschreibungen einzureichen, die Wiederausfuhr
der Ware anheimzustellen, nachdem die für Ungenauigkeiten
bei der Deklaration etwa zu leistenden Strafzahlungen erhoben
sind (C. 86, Nr. 16 725).
Gemäss Allerhöchstem Befehl ist die Kochsche
Lymphe bei Einfuhr durch Passagiere oder als Postsendung
als ausländisches patentiertes Heilmittel in Gemässheit
des Art. 113 zu verzollen und unverzüglich an die Medizinal-Verwaltung
desjenigen Gouvernements einzusenden, in
welchem die Lymphe dem betreffenden Eigentümer gegen
Zahlung der Zollgebühr und der betreffenden Spesen (für die
Hin- und Hersendung mit der Post) auszuhändigen ist (C. 91,
Nr. 89).
Bei der Einfuhr von Hoffmanns Tropfen sind
alle für stark wirkende Mittel ausgeschriebenen Formalitäten
zu erfüllen (C. 92, Nr. 1433).
In Fällen, wo Zollämter und Kaufleute dem Departement
Fragen über Erlaubnis zur Einfuhr von medizinischen