Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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anerkannt.  Den  eingeführten  Arzneien  kann  eine
allgemeine  Angabe  über  ihre  Bestimmung  und  ihre
Anwendungsform  beigegeben  sein.
Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  Art.  113.  Unter
chemischen  und  pharmazeutischen  Erzeugnissen  in
dosiertem  Zustand  sind  Arzneiformen  zu  verstehen,
welche  in  medikamentellen  Dosen  Arzneistoße  in
gebrauchsfertiger  Beschaßenheit  nach  Gewicht  oder
Mass  gleichmässig  abgeteilt  enthalten,  wie  Pillen,
komprimierte  Tabletten,  Körner,  Stuhlzäpfchen  und
dergl.
Es  wird  zur  Kenntnis  der  Kaufmannschaft  gebracht,
dass  die  Personen,  welche  in  den  dem  Art.  113  beigefügten
Verzeichnissen  nicht  genannte  fertige  zusammengesetzte
Medikamente  aus  dem  Auslande  beziehen,  wenn  sie
sich  nicht  einem  unbedingt  ablehnenden  Bescheid  seitens  des
Medizinalrats  des  Ministeriums  des  Innern  aussetzen  wollen,
mit  den  Proben  auch  eine  Beschreibung  der  Bestandteile  des
Medikaments  einzureichen  haben  (C.  84,  Nr.  12  615).
1.  Da  die  Einfuhr-Erlaubnis  oder  -Verbot  nach  Art.  113
nur  zusammengesetzte  ausländische  Medikamente  betrifft, ­
  und  nach  dem  Sinne  des  Medizinalstatuts  zu  solchen
Medikamenten  nur  dosierte,  zusammengesetzte,  in  besonders
zweckmässiger  oder  eleganter  Form  eingeführte  Arzneimittel, ­
  deren  Zusammensetzung  und  Herstellungsart  Geheimnis ­
  des  Erfinders  sind,  gerechnet  werden  müssen,  so
haben  die  Zollämter  bei  allen  chemischen  Produkten,  kosmetischen ­
  und  anderen  ähnlichen  Artikeln,  die  nicht  nach
Art.  113,  sondern  nach  andern  Artikeln  des  Tarifs  zu  verzollen ­
  sind,  von  der  Einholung  der  Erlaubnis  seitens  des
Medizinalrats  abzusehen.
2.  Bei  der  Einfuhr  in  den  Verzeichnissen  nicht  direkt
genannter  zusammengesetzter  Arzneimittel  aus  dem
Auslande  ist  dem  Deklaranten  der  Ware  unter  Hinweis  auf
die  Nutzlosigkeit,  dem  Medizinalrat  nur  Proben  ohne  die  zugehörigen ­
  Beschreibungen  einzureichen,  die  Wiederausfuhr
der  Ware  anheimzustellen,  nachdem  die  für  Ungenauigkeiten
bei  der  Deklaration  etwa  zu  leistenden  Strafzahlungen  erhoben ­
  sind  (C.  86,  Nr.  16  725).
Gemäss  Allerhöchstem  Befehl  ist  die  Kochsche
Lymphe  bei  Einfuhr  durch  Passagiere  oder  als  Postsendung ­
  als  ausländisches  patentiertes  Heilmittel  in  Gemässheit
  des  Art.  113  zu  verzollen  und  unverzüglich  an  die  Medizinal-Verwaltung ­
  desjenigen  Gouvernements  einzusenden,  in
welchem  die  Lymphe  dem  betreffenden  Eigentümer  gegen
Zahlung  der  Zollgebühr  und  der  betreffenden  Spesen  (für  die
Hin-  und  Hersendung  mit  der  Post)  auszuhändigen  ist  (C.  91,
Nr.  89).
Bei  der  Einfuhr  von  Hoffmanns  Tropfen  sind
alle  für  stark  wirkende  Mittel  ausgeschriebenen  Formalitäten
zu  erfüllen  (C.  92,  Nr.  1433).
In  Fällen,  wo  Zollämter  und  Kaufleute  dem  Departement
Fragen  über  Erlaubnis  zur  Einfuhr  von  medizinischen
            
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