Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Bescheinigungen  des  Ackerbaudepartements  und  seiner  örtlichen ­
  Agenten  nur  an  landwirtschaftliche  und  Jagdgesellschaften ­
  und  Semstwoämter  zollfrei  eingelassen;  an  Handelsfirmen ­
  und  Privatpersonen  können  mit  Bewilligung  des
Ackerbaudepartements  oder  seiner  örtlichen  Agenten  nur
Fuchseisen  und  Pallen  zollfrei  eingelassen  werden,  die
a)  mindestens  15  Pfund  für  das  Stück  wiegen  und  zum
Fange  von  Wölfen,  Luchsen  und  grösseren  Raubtieren ­
  geeignet  sind,  und
b)  viereckige  Fuchseisen,  von  mindestens  7  Werschok
Länge  in  der  schmälsten  Seite  des  Vierecks,  für  den
Fang  von  Flussottern.
(Russische  Gesetzsammlung  I  Nr.  59  vom  29.  März—11.  April
1911.  —  „Ukasatel  des  Finanzministeriums“  1911,  Nr.  14).
Von  der  Hauptverwaltung  für  Ackerbaueinrichtung ­
  und  Landwirtschaft  ist  auf
Grund  des  Gesetzes  vom  18.  Mai  1901  unter  Aufhebung  der
Cirkulare  Nr.  24  912  und  Nr.  30  805  vom  Jahre  1902  das
nachfolgende  Verzeichnis  der  Behörden  und
Personen  aufgestellt  worden,  die  zur  Ausstellung ­
  von  Bescheinigungen  für  den  zollfreien ­
  Bezug  von  Vorrichtungen  und  Apparaten ­
  zur  Vertilgung  landwirtschaftlicher ­
  Schädlinge  berechtigt  sind:
1.  Die  Landwirtschafts-  und  Domänen  Verwaltungen  und
die  Domänenverwaltungen,  jede  innerhalb  ihres  Amtsbezirks. ­

2.  Die  Phylloxerakomitees  und  deren  Beamte,  und  zwar
das  Krimsche  für  die  Gouvernements  Taurien,  Jekaterinoslaw
  und  Charkow,  das  Kaukasische  für  den  Kaukasus
und  die  Gouvernements  Stawropol  und  Astrachan.
3.  Die  Landwirtschaftsinspektoren,  jeder  im  Bereiche  des
seinen  Amtsbezirk  bildenden  Gouvernements.
4.  Der  Direktor  des  Kaiserlichen  Nikitski-Gartens  für  das
Südufer  der  Krim,  der  Chef  der  Versuchsstation  in
Suchum  für  das  Gouvernement  Kutais  und  der  Chef
der  Versuchsstation  in  Sotschi  für  das  Schwarzmeer-Gouvernement.

5.  Die  als  Regierungsagronomen  bestellten  Spezialisten
für  Landwirtschaft  für  ihren  Amtsbezirk,  der  Agronom
beim  Generalgouverneur  des  Steppengebiets  —  für  das
Steppengebiet,  der  Regierungsagronom  für  die  Gouvernements ­
  Wolynien  und  Podolien  —  für  diese  beiden
Gouvernements.
6.  Der  Berater  für  Angelegenheiten  des  Weinbaus  und
der  Weinbereitung  in  Odessa  für  die  russischen  Weinbaubezirke. ­

In  den  Gesuchen  um  Ausstellung  solcher  Bescheinigungen
ist  genau  anzugeben,  die  Art  und  Zahl  der  Apparate  und
Vorrichtungen,  sowie  von  welchen  Firmen  sie  bezogen  werden,
und  über  welches  Zollamt  sie  eingeführt  werden  sollen.
(C.  07,  Nr.  7185).
            
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