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Bescheinigungen des Ackerbaudepartements und seiner örtlichen
Agenten nur an landwirtschaftliche und Jagdgesellschaften
und Semstwoämter zollfrei eingelassen; an Handelsfirmen
und Privatpersonen können mit Bewilligung des
Ackerbaudepartements oder seiner örtlichen Agenten nur
Fuchseisen und Pallen zollfrei eingelassen werden, die
a) mindestens 15 Pfund für das Stück wiegen und zum
Fange von Wölfen, Luchsen und grösseren Raubtieren
geeignet sind, und
b) viereckige Fuchseisen, von mindestens 7 Werschok
Länge in der schmälsten Seite des Vierecks, für den
Fang von Flussottern.
(Russische Gesetzsammlung I Nr. 59 vom 29. März—11. April
1911. — „Ukasatel des Finanzministeriums“ 1911, Nr. 14).
Von der Hauptverwaltung für Ackerbaueinrichtung
und Landwirtschaft ist auf
Grund des Gesetzes vom 18. Mai 1901 unter Aufhebung der
Cirkulare Nr. 24 912 und Nr. 30 805 vom Jahre 1902 das
nachfolgende Verzeichnis der Behörden und
Personen aufgestellt worden, die zur Ausstellung
von Bescheinigungen für den zollfreien
Bezug von Vorrichtungen und Apparaten
zur Vertilgung landwirtschaftlicher
Schädlinge berechtigt sind:
1. Die Landwirtschafts- und Domänen Verwaltungen und
die Domänenverwaltungen, jede innerhalb ihres Amtsbezirks.
2. Die Phylloxerakomitees und deren Beamte, und zwar
das Krimsche für die Gouvernements Taurien, Jekaterinoslaw
und Charkow, das Kaukasische für den Kaukasus
und die Gouvernements Stawropol und Astrachan.
3. Die Landwirtschaftsinspektoren, jeder im Bereiche des
seinen Amtsbezirk bildenden Gouvernements.
4. Der Direktor des Kaiserlichen Nikitski-Gartens für das
Südufer der Krim, der Chef der Versuchsstation in
Suchum für das Gouvernement Kutais und der Chef
der Versuchsstation in Sotschi für das Schwarzmeer-Gouvernement.
5. Die als Regierungsagronomen bestellten Spezialisten
für Landwirtschaft für ihren Amtsbezirk, der Agronom
beim Generalgouverneur des Steppengebiets — für das
Steppengebiet, der Regierungsagronom für die Gouvernements
Wolynien und Podolien — für diese beiden
Gouvernements.
6. Der Berater für Angelegenheiten des Weinbaus und
der Weinbereitung in Odessa für die russischen Weinbaubezirke.
In den Gesuchen um Ausstellung solcher Bescheinigungen
ist genau anzugeben, die Art und Zahl der Apparate und
Vorrichtungen, sowie von welchen Firmen sie bezogen werden,
und über welches Zollamt sie eingeführt werden sollen.
(C. 07, Nr. 7185).