Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Anmerkung 6. Die nachbenannten Teile von 
landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten, 
gleichviel ob sie mit den Maschinen und Geräten 
zusammen oder von ihnen getrennt eingeführt 
werden, sind bis zum 1. Januar 1911 — auf 
Grund der vom Minister für Handel und Industrie 
im Einvernehmen mit dem Finanzminister und 
dem Hauptverweser für Ackerbaueinrichtung und 
Landwirtschaft bestätigten Regeln — zollfrei 
einzulassen: 
1. Panzerstahl nach der Schablone in Form 
von Streichbrettern für Pflüge geschnitten. 
2. Stahlzähne für Pferderechen. 
3. Stahlscheiben, glatt abgedreht und gekerbt, 
für Kultivatoren, Pflüge und Säemaschinen 
(in bearbeiteter Form). 
4. Scheiben. Segmente und eingefasste Messer 
für Mähmaschinen, 
5. Samenbahnen für Reihen-Säemaschinen. 
6. Bindeapparate für Mähmaschinen mit 
Garbenbinder, und Teile von solchen 
Apparaten. 
7. Geriffelte Schlagleisten für Trommel-Dresch 
maschinen, sowohl in fertiger und vor 
gearbeiteter Form, als auch in Form von 
Fassonstahl für solche Schlagleisten. 
8. Leinwand (Tücher) für Mähmaschinen mit 
Garbenbinder. 
Die Gültigkeitsdauer der vor 
stehenden Anmerkung 6 ist durch 
das Gesetz vom 19. Dezember a. St. 
1910 bis zum 31. März a. S t. 1912 ver 
längert worden (C. 10, Nr. 39 320). 
Vorschriften über den zollfreien Durch 
lass einiger Teile von landwirtschaftlichen 
Maschinen und Geräten auf Grund des 
Gesetzes vom 24. Mai 1909 1 ). 
Der Minister für Handel und Industrie hat im Ein 
vernehmen mit dem Finanzminister und dem Verweser 
der Hauptverwaltung für Ackerbaueinrichtung und Land 
wirtschaft unterm 5. August 1909 Ausführungsbestimmungen 
zu dem Gesetze vom 24. Mai 1909, betreffend Zollfreiheit für 
gewisse Teile von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten 
erlassen. Danach werden die im Gesetze genannten Teile von 
!) Das Gesetz vom 24. Mai 1909 bildet den Inhalt der 
Anm. 6 zu Art. 167.
	        
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