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Anmerkung 6. Die nachbenannten Teile von
landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten,
gleichviel ob sie mit den Maschinen und Geräten
zusammen oder von ihnen getrennt eingeführt
werden, sind bis zum 1. Januar 1911 — auf
Grund der vom Minister für Handel und Industrie
im Einvernehmen mit dem Finanzminister und
dem Hauptverweser für Ackerbaueinrichtung und
Landwirtschaft bestätigten Regeln — zollfrei
einzulassen:
1. Panzerstahl nach der Schablone in Form
von Streichbrettern für Pflüge geschnitten.
2. Stahlzähne für Pferderechen.
3. Stahlscheiben, glatt abgedreht und gekerbt,
für Kultivatoren, Pflüge und Säemaschinen
(in bearbeiteter Form).
4. Scheiben. Segmente und eingefasste Messer
für Mähmaschinen,
5. Samenbahnen für Reihen-Säemaschinen.
6. Bindeapparate für Mähmaschinen mit
Garbenbinder, und Teile von solchen
Apparaten.
7. Geriffelte Schlagleisten für Trommel-Dresch
maschinen, sowohl in fertiger und vor
gearbeiteter Form, als auch in Form von
Fassonstahl für solche Schlagleisten.
8. Leinwand (Tücher) für Mähmaschinen mit
Garbenbinder.
Die Gültigkeitsdauer der vor
stehenden Anmerkung 6 ist durch
das Gesetz vom 19. Dezember a. St.
1910 bis zum 31. März a. S t. 1912 ver
längert worden (C. 10, Nr. 39 320).
Vorschriften über den zollfreien Durch
lass einiger Teile von landwirtschaftlichen
Maschinen und Geräten auf Grund des
Gesetzes vom 24. Mai 1909 1 ).
Der Minister für Handel und Industrie hat im Ein
vernehmen mit dem Finanzminister und dem Verweser
der Hauptverwaltung für Ackerbaueinrichtung und Land
wirtschaft unterm 5. August 1909 Ausführungsbestimmungen
zu dem Gesetze vom 24. Mai 1909, betreffend Zollfreiheit für
gewisse Teile von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten
erlassen. Danach werden die im Gesetze genannten Teile von
!) Das Gesetz vom 24. Mai 1909 bildet den Inhalt der
Anm. 6 zu Art. 167.