Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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3.  elektrische  Glühlampen:
a)  in  Fassung,  für  das  Pud  30,—  R
b)  ohne  Fassung,  für  das  Pud  60,—  R

Anmerkung  1.  Geschirr  für  Laboratorien,
medizinisches  und  Apothekergeschirr  aus  Ton,
Steinzeug,  Glas,  Porzellan  und  dergl.,  wird  nach
den  entsprechenden  Artikeln  des  Tarifs  je  nach
dem  Material  verzollt.
Anmerkung  2.  Ebenso  werden  nach  den
entsprechenden  Artikeln  des  Tarifs  Reserveteile
für  elektrische  Elemente,  Batterien  und  andere
Vorrichtungen  verzollt,  welche  beim  Gebrauch
zerstört  werden  und  Ersatz  durch  neue  erfordern,
wie:  Zink-,  Kupfer-  und  andere  Platten  für
Elemente,  Kohlen  für  dieselben,  sowie  für  Lampen,
Laternen  usw.
Gewöhnliche,  nicht  angestrichene  und  nicht  polierte
hölzerne  Kasten,  in  denen  physikalische  Instrumente
lediglich  zu  ihrem  Schutz  während  des  Transports  mitunter
importiert  werden,  sind  als  die  notwendige  Tara  derselben
zollfrei  durchzulassen  (C.  83,  Nr.  21  156).
Das  chirurgische  Instrument  Antrophor  von
Stephan  in  Dresden  darf  nicht  importiert  werden,  sobald
es  mit  irgend  einem  Arzneimittel  bestrichen  ist;  unbestrichen
kann  es  unbeanstandet  durchgelassen  werden  und  ist  nach
Art.  169  zu  verzollen  (C.  91,  Nr.  16  371).
Spiegel  aller  Art,  mit  Ausnahme  der  konkaven  und
konvexen  —  nach  Art.  78,  P.  3;  konkave  und  konvexe
Spiegel  —  nach  Art.  169  (C.  94,  Nr.  21  902).
Durch  Entscheidung  des  Dirigierenden  Senats  von
27.  September  1906,  Nr.  10  065  ist  als  richtig  anerkannt
die  Anwendung  des  Art.  169  des  Tarifs  auf  die  zusammen
mit  den  Wagen,  für  die  sie  bestimmt  sind,  eingeführten
Kontrollapparate  zur  Veränderung  der  Richtung
und  Stärke  des  elektrischen  Stromes,  weil  bei  der  Festsetzung ­
  des  Art.  174  des  Zolltarifs,  wie  aus  seiner  Fassung
hervorgeht,  die  Zölle  nur  für  Wagen  zum  Anhängen  berechnet ­
  sind;  es  würden  demnach,  wenn  automatische  Wagen
nach  diesem  Artikel  ohne  Erhebung  eines  besonderen  Zolles
für  die  Motoren  und  die  Apparate  zur  Leitung  der  Motorkraft ­
  eingelassen  werden  würden,  die  letzteren  vom  Zolle
befreit  bleiben,  da  solche  Motoren  usw.  in  den  Wagen  zum
Anhängen  fehlen  und  daher  bei  der  Bemessung  der  Zollsätze ­
  des  Art.  174,  die  nicht  nach  dem  Gewichte  sondern
für  die  Achse  und  das  Stück  angesetzt  sind,  nicht  berücksichtigt
worden  sind.  Infolgedessen  müssen  diese  Apparate  bei  der
Einfuhr  mit  den  zugehörigen  Wagen,  auch  wenn  sie  mit
ihnen  untrennbar  verbunden  sind,  gesondert  nach  den  entsprechenden ­
  Artikeln  des  Tarifs  verzollt  werden,  wobei  ihr
Gewicht  nach  den  Originalfakturen  der  Fabrik  zu  bestimmen ­
  ist  (C.  07,  Nr.  627).
            
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