Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

215

c)  zu  hölzernen  Uhren  mit  messingnen
oder  hölzernen  Rädern  (mit  hölzernem
Werkgestell  und  durch  Gewichte  in  Bewegung ­
  gesetzt),  für  das  Stück  ....  0,60  R
Anmerkung  1.  Als  Uhrwerk  gilt  eine
solche  Verbindung  seiner  einzelnen  Teile,  bei
welcher  Platinen  mit  sämtlichen  oder  einigen
daran  befestigten  Teilen  vorhanden  sind.  Die
nur  mit  Steinen  und  Achsen 1 )  versehenen  Platinen,
ohne  andere  Teile,  gelten  nicht  als  Werke.
Anmerkung  2.  Wand-,  Tisch-,  Kaminund
  Reiseuhren,  deren  Werke  sich  vom  Gehäuse
ohne  Hilfe  eines  Instruments  nicht  trennen  lassen,
werden  nach  dem  Material  des  Gehäuses  verzollt
und  unabhängig  davon  wird  ein  Zoll  erhoben:
a)  für  die  im  Punkt  1  lit.  b  genannten

Uhrwerke,  für  das  Stück  5,70  R
b)  für  die  im  Punkt  1  lit.  c  genannten
Uhrwerke,  für  das  Stück  0,60  R

Vertragsgemäss:  Anmerkung  2.  Wand-,  Tisch-,
Kamin-  und  Reiseuhren,  deren  Werke  sich  vom
Gehäuse  oder  Kasten  ohne  Hilfe  eines  Instruments
nicht  trennen  lassen,  werden  nach  dem  Stoff  des
Gehäuses  oder  Kastens  verzollt  und  ausserdem
werden  folgende  Zölle  erhoben:
a)  für  die  im  Punkt  1  lit.  b  genannten

Uhrwerke:  für  das  Stück  4,—  11
b)  für  die  im  Punkt  1  lit.  c.  genannten
Uhrwerke:  für  das  Stück  0,60  II

Uhrwerke  nach  amerikanischem  System,  das
heisst  mit  gestanzten,  gebeizten,  lackierten  und  auch
polierten  und  durchbrochenen  Gestellen  und  Rädern,
deren  Triebe  nicht  geschnitten  sind  (mit  Ausnahme
der  ausserhalb  der  Platinen  angebrachten  Triebe),
auch  wenn  die  Aufziehfedern  in  geschlossenen
Trommeln  (eingebauten  Federhäusern)  untergebracht ­
  sind,  zahlen  90  Kopeken  für  das  Stück,
ohne  Erhebung  eines  Gewichtszolls.  Lässt  sich
bei  Uhren  mit  Werken  dieser  Art  das  Werk  vom
Gehäuse  ohne  Hilfe  eines  Instruments  nicht  trennen,
so  wird  ein  Gewichtszoll  nach  dem  Material  des

*)  Nach  der  amtlichen  französischen  Ausgabe:  kleine
Träger  (petites  colonnes).
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.