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Tauroggen gegenüber Tilsit,
Wirballen gegenüber Eydtkuhnen,
Grajewo gegenüber Prostken,
Alexandrowo gegenüber | r ]’j 10rn
Nesehawa gegenüber / ’
Soezypiorno gegenüber Skalmierzyce,
unter der Bedingung, dass auf diese Transitabfertigungen die russischen Be
stimmungen Anwendung finden, welche für Band- und Flusstransporte dieser
Art nach vorausgegangener Sanktion veröffentlicht werden sollten.
Es wird andererseits vorausgesetzt, dass die Befugnis zur Abfertigung
von russischen Gütern im Transit durch Deutschland den vorbezeichneten deutschen
Zollämtern verbleiben wird.
Eine gleiche Befugnis ist ebenso dem deutschen Nebenzollamt I. Klasse
«i Preussisch-Herby beigelegt worden, und diese Befugnis wird ihm belassen
werden so lange, als das russische Zollamt I. Klasse in Russisch-Herby mit ent
sprechenden Befugnissen ausgestattet ist.
§ 3.
Die Befugnis zur Ueberweisung von Waren unter Zollkontrolle an andere
Aemter wird beiderseits auf alle Zollämter erster Klasse, welche keine Eisen
bahnverbindung mit den Lagerämtern haben, ausgedehnt werden. Doch ist dabei
Bedingung, dass solche Sendungen den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften
unterworfen bleiben.
Die Befugnis zur Rücksendung nicht verzollter Waren^ ^ch^^ Z oU-
land wird — unter Voraussetzung der ( ^egenseitigk Hafenplätzen,
ämter -, abgesehen von den Aemtern E^^Tegeben werden:
noch folgenden russischen Zollämtern erster K<- 6
Tauroggen,
Georgenburg,
Nesehawa,
Scczypiorno,
Weruschewo.
§ 5. beiden
Es besteht beiderseitiges Einverständnis, dass d' ^ ugna hme der Sonn-
Länder an allen Tagen des Jahres geöffnet blei ,
tage und der nachbezeichneten Festtage: B
A. In Russland.
Kakp Kaiserlichen Hauses: Die Geburts- und Namenstage Ihrer
fürsten Tk ' Hajestäten und Seiner Kaiserlichen Hoheit des Gross-
Krönung lron ^°^g crs > die Jahrestage der Thronbesteigung und der
donnerst^ 6 E®jte: Freitag und Sonnabend der Karnevalswoche, Grün-
dienstag Karfreitag und Karsamstag, Ostermontag und Oster-
er Himmelfahrtstag und Pfingstmontag.