Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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III.  Unbewegliche  Feste:
1.  Januar  (Neujahr),
6.  „  (Heilige  drei  Könige),
9.  Februar  (Lichtmess),
25.  März  (Mariä  Verkündigung),
9.  M  a  i  (St.  Nikolaus),
29.  Juni  (St.  Peter  und  Paul),
6.  August  (Verklärung),
15.  „  (Himmelfahrt),
29.  „  (Enthauptung  Johannis  des  Täufers),
8.  September  (Mariä  Geburt),
14.  „  (Kreuzerhöhung),
26.  „  (Johanni),
1.  Oktober  (Schutz  der  Heiligen  Jungfrau),
22.  ,,  (Unsere  liebe  Frau  von  Kasan),
21.  November  (Mariä  Opfer),
6.  Dezember  (St.  Nikolaus),
25.,  26.  u.  27.  Dezember  (Weihnachten).
IV.  Im  Königreich  Polen  und  einigen  Grenzgouvernements,  wo  der  grösste
Teil  der  Bevölkerung  katholisch  ist,  ruht  die  Arbeit  auch  während  der
ersten  Tage  der  grossen  Feste  des  römisch-katholischen  Kalenders,
ebenso  zu  Fronleichnam  und  an  Allerheiligen.

B.  In  Deutschland.
Der  Neujahrstag,  der  Buss-  und  Bettag  —  der  Mittwoch  vor  dem
letzten  Sonntag  im  November  —,  Karfreitag,  Himmelfahrt,  Ostermontag ­
  und  Pfingstmontag,  die  beiden  Weihnachtsfeiertage  und  der
Geburtstag  Seiner  Majestät  des  Deutschen  Kaisers.  Königs  von  Preussen.

§  6.
Die  Dienststunden  sollen  in  den  Zollämtern  der  beiden  Länder  angeschlagen
werden.
Die  Dienststunden  für  die  Revision  der  Reisepässe  und  der  Legitimationskarten ­
  sollen  für  jeden  Bezirk  und  jeden  Grenzpunkt  nach  besonderer  Vereinbarung ­
  zwischen  den  betreffenden  Behörden  der  beiden  Länder  festgesetzt  werden.
Es  sollen  hierbei  auf  beiden  Seiten  die  gleichen  Stunden  eingeführt,  den  örtlichen
Bedürfnissen  Rechnung  getragen  und  bei  den  Zollämtern  dritter  Klasse,  den
Nebenzollämtern  und  den  Uebergangspunkten  eine  Unterbrechung  des  Dienstes
für  die  Mahlzeiten  der  Beamten  gewährt  werden.

§  7.
Zollpflichtige  Waren,  welche  von  Personen  eingeführt  werden,  die  sich
im  Besitze  einer  ordnungsmässigen  Legitimation  zur  Ueberschreitung  der  Grenze
befinden,  sollen  auf  beiden  Seiten  mündlich  deklariert  werden  können,  und  zwar
auf  allen  Zollämtern  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit,  vorausgesetzt,  dass  diese.
Waren  nicht  zu  Handelszwecken  eingeführt  werden,  und  dass  die  Gesamtheit
der  zu  erhebenden  Zollgebühren  nicht  übersteigt:
fünfzehn  Rubel  für  die  Einfuhr  nach  Russland
und  fünfunddreissig  Mark  für  die  Einfuhr  nach  Deutschland.
Auf  Grund  dieser  Ermächtigung  sollen  die  Uebergangspunkte  das  Recht
haben,  Mundvorräte  (mit  Ausnahme  von  Branntwein  und  anderen  geistigen
Getränken),  sowie  auch  Erzeugnisse,  die  ausschliesslich  zum  Hausgebrauch  bestimmt ­
  sind,  zollamtlich  abzufertigen.
            
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