30. Aufgehoben.
31. Essig jeder Art, ausser Toilettenessig:
1. in Fässern und Fässchen, für das Pud Rohgewicht
1. Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud Rohgewicht
2. in Flaschen, Krügen und anderen als den
im P. 1 dieses Artikels genannten Gefässen, mit
dem Gewichte der Gefässe zusammen, für das Pud
2. Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud . . .
Anmerkung. Als Essig gilt eine Flüssigkeit,
welche nicht mehr als 8 v. H. Essigsäure enthält;
stärker konzentrierte Mischungen werden als
Essigsäure verzollt.
32. Mineralwässer, natürliche und künstliche, zusammen
mit dem Gewichte der Gefässe, für das Pud
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915 (u. Fr.):
Mineralwässer, natürliche und künstliche, zusammen
mit dem Gewicht der Umschliessungen, für das Pud
Anmerkung. Die in besonderen Verzeichnissen,
welche vom Medizinalrat des Ministeriums
des Innern im Einvernehmen mit den
Ministerien der Finanzen und der Landwirtschaft
aufgestellt werden, aufgeführten natürlichen und
künstlichen Mineralwasser zu medizinischen
Zwecken werden zusammen mit dem Gewicht der
Gefässe verzollt, für das Pud
Vertragsgemäss: Anmerkung 1. Die natürlichen
oder künstlichen medizinischen Mineraltvässer,
welche in besonderen, vom Medizinalrat des Ministeriums
des Innern im Einvernehmen mit dem
Ministerium der Finanzen und dem Ministerium
der Landwirtschaft und Domänen (im Vertrage
mit Oesterreich ist nur das Finanzministerium
genannt) aufgestellten Verzeichnissen aufgeführt
sind, werden einschliesslich des Gewichts der unmittelbaren
Umschliessungen verzollt, für das Pud
Vertragsgemäss: Anmerkung 2(a). Dem in der
Anmerkung 1 festgesetzten Zoll unterliegen die nachstehend
aufgeführten deutschen medizinischen
Wässer: Aachen, Alexanderbad, Alexisbad, Mssr
nannshausen 1 Baden - Baden, Bertrich, Bocklet,
Brückenau, Charlottenbrunn, Cudowa, Driburg,
1,60 B
5,— R
3B
2,30 R
2,30 B
1,40 R
1, B