Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

78

2.  Hobel-  usw.  Späne  (Holzwolle),  aus  Holz
jeder  Art,  für  das  Pud  0,50  R
3.  Böttcherarbeiten;  fertige  Fassdauben  (gelammt ­
  und  gefugt),  für  das  Pud  0,70  R
3.  Vertragsgemäss:  Böttcherwaren,  fertige  Fassdauben ­
  (gefalzt  und  gehobelt),  für  das  Pud  .  .  .  0,50  H
Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  P.  3.
Fertige  Gefässe  werden  mit  50  Kopeken  für  das
Pud  verzollt,  auch  wenn  sie  mit  eisernen  Reifen
versehen  sind.
Nach  einer  Bekanntmachung  des  Zolldepartements  bezieht ­
  sich  die  in  der  Anm.  3  zu  Art.  59  des  Zolltarifs  angegebene ­
  Vergünstigung  der  zollfreien  Einfuhr  nur  auf
buchene  Fassdauben  (Seiten-  und  Bodenbretter  der
Fässer),  nicht  aber  auf  fertige  Böttcherarbeiten,  wie  z.  B.
zusammengenagelte  oder  auf  andere  Weise  aus  Dauben  hergestellte ­
  Fassböden;  letztere  sind  daher  nach  Art.  59,  P.  3,
zu  verzollen  (C.  06,  Nr.  16  137),
Anmerkung  1.  Die  in  diesem  Artikel
genannten  Arbeiten  (ausser  Hobel-  usw.  Spänen)
werden,  wenn  sie  aus  den  unter  P.  2  des  Art.  58
enthaltenen  Holzarten  oder  aus  Furnieren  angefertigt ­
  sind,  nach  den  entsprechenden  Punkten
des  Art.  61  verzollt.
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Anmerkung ­
  1.  Auf  die  Dauer  der  Gültigkeit  des  Vertrags
mit  Oesterreich-Ungarn  wird  die  zollfreie  Einfuhr
von  Holzkisten  und  Holzwolle  jeder  Art,  die  zur
Ausfuhr  von  Eiern  bestimmt  sind,  unter  den  durch
eine  Verordnung  des  Finanzministers  festgesetzten
Bedingungen  gestattet. 1 )
Anmerkung  2.  Zeitweilig  bis  zum
1./14.  Januar  1911  ist  die  zollfreie  Einfuhr  von
hölzernen  Kisten  gestattet,  welche  zur  Ausfuhr ­
  von  Eiern  ins  Ausland  bestimmt  sind,
gemäss  vom  Finanzminister  zu  bestätigenden
Vorschriften  (s.  Vertragsbestimmung
unter  Anm.  1).
Anmerkung  3.  Zeitweilig  bis  zum
1./14.  Januar  1911  ist  die  zollfreie  Einfuhr  von
buchenen  Fassdauben  mit  Reifen  in  die  baltischen
Häfen  und  über  die  russisch-preussische  Grenze
gestattet.

l )  Die  Regeln  sind  im  „Russischen  Zollreglement“,  herausgegeben ­
  vom  Deutsch-Russischen-V  erein,  Berlin  1909,  auf
Seite  626—630  abgedruckt.  S.  den  Abschnitt  in  diesem  Buche:
„Vergünstigungen  für  die  Einfuhr  von  Verpackungsmaterial“.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.