fullscreen : Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

250*

Krefeld.

Heinr.  Müller  Johs.  Sohn,
Als  im  Jahre  1894  die  Firma  Heinr.  Müller  Johs.  Sohn  ihr  75  jähriges  Jubiläum  beging,
wurde  der  Grund  zu  einer
UNTERSTÜTZUNGSKASSE  FÜR  DAS  PERSONAL  und  die  Arbeiter  gelegt.  Die
erste  Kasse  wuchs  im  Laufe  der  nächsten  Jahre  durch  weitere  Zuwendungen  auf  150  000  M.
an,  und  es  wurde  über  die  Verwendung  der  Mittel  im  Jahre  1908  ein  neues  Statut  entworfen, ­
  das  in  der  Hauptsache  folgende  Bestimmungen  enthält:
Das  Kapital  darf  nicht  angegriffen  werden  und  nur  die  Zinsen  zur  Verteilung  kommen.
Die  Verzinsung  geschieht  mit  5%,  und  in  jedem  Jahre  muß  eine  genaue  Bilanzaufstellung
gemacht  werden.  Die  Inhaber  der  Firma  ernennen  vier  Personen  zu  einem  Vertrauensausschuß, ­
  worin  die  Firma  selbst  auch  eine  Stimme  hat.  Alle  Stimmen  sind  gleichberechtigt.
Die  zu  gewährenden  Unterstützungen  können  einmalige  oder  dauernde  sein,  je  nachdem
sie  sich  auf  Krankheiten,  Unterstützungen  oder  Pensionen  beziehen.  Reichen  in  einem
Jahre  die  Zinsen  zu  Pensionszahlungen  nicht  aus,  so  müssen  diese  entsprechend  gekürzt ­
  werden.  Andererseits  sind  die  Zinsen  in  Zeiten,  wo  sie  nicht  zu  Unterstützungen  usw.
verwandt  werden,  zum  Kapital  zu  schlagen.  Meldungen  für  Unterstützungen  können
bei  irgendeinem  Mitgliede  des  Ausschusses  gestellt  werden,  das  den  Fall  zu  untersuchen
und  die  Abstimmung  herbeizuführen  hat.  Berechtigt  zur  Unterstützung  sind  nur  solche
Arbeiter  und  Angestellte,  die  mindestens  1  Jahr  in  der  Firma  tätig  gewesen  sind.
Die  Dauer  der  Unterstützungskasse  ist  auf  die  Zeit  beschränkt,  während  der  der  Stifter
(damaliger  alleiniger  Inhaber  der  Firma)  noch  Teilhaber  der  Firma  Heinr.  Müller  Johs.
Sohn  ist,  jedoch  ist  vorgesehen,  daß  derjenige  Teil,  der  dem  Sohn  und  jetzigen  Mitinhaber
der  Firma  später  zum  Eigentum  zufällt,  für  dieselben  Zwecke  verwendet  werden  soll.  Auch
soll  nicht  sofort  nach  dem  Austritt  des  Stifters  aus  der  Firma  die  Verwendung  aus  der
Unterstützungskasse  auf  hören,  sondern  erst  15  Jahre  nachher,  nachdem  auch  der  größte
Teil  derjenigen  Angestellten  und  Arbeiter,  die  mit  dem  Stifter  zusammen  gearbeitet  haben,
ausgetreten  oder  gestorben  sein  werden.  Eine  Verwendung  des  Geldes  zu  irgendwelchen
anderen  Zwecken  ist  unzulässig.  Eine  neue  Kasse  in  ähnlicher  Weise  ist  durch  den  jetzigen
jüngeren  Mitinhaber  der  Firma  in  Bildung  begriffen  und  soll  allmählich  diese  jetzige
Kasse  ablösen.
Zweite  Kasse.  Da  es  sich  ausgewiesen  hat,  daß  die  Zinsen  der  ersten  Kasse  manchmal
nicht  ausreichten  oder  aber  die  nachgesuchten  Unterstützungen  nicht  in  den  Rahmen
der  ersten  Kasse  untergebracht  werden  konnten,  so  stiftete  der  jetzige  ältere  Inhaber  der
Firma  im  Jahre  1910  eine  zweite  Unterstützungskasse,  deren  Zinsen  in  ähnlicher  Weise
wie  bei  der  ersten  Kasse  zur  Verwendung  kommen  sollen,  wobei  aber  in  Notfällen  das
Kapital  angegriffen  werden  darf.  Da  bei  der  ersten  Kasse  der  Inhaber  der  Firma  sich  eine
gleiche  Stimmberechtigung  Vorbehalten  hatte  und  auch  die  Wahl  der  Ausschußmitglieder
in  sein  Belieben  gestellt  war,  so  erschien  es  ratsam,  bei  dieser  zweiten  kleineren  Kasse,  deren
Kapitalvermögen  25  000  M.  beträgt,  den  Angestellten  und  Arbeitern  alleiniges  Verfügungsrecht ­
  zu  geben,  damit  bei  den  Unterstützungsbedürftigen  nicht  das  Gefühl  aufkommen
sollte,  als  ob  der  Inhaber  das  Heft  in  der  Hand  behielte,  und  daß  Unterstützungen  gewährt
werden  können,  ohne  daß  sie  jedesmal  zur  Kenntnis  der  Inhaber  der  Firma  gelangen.
Auch  dieses  Kapital  ist  zu  5  %  Zinsen  angelegt.  Die  Verwaltung  der  Kasse  liegt  ausschließlich ­
  in  Händen  der  vier  Vertrauensleute,  die  ihren  Vorsitzenden  selbst  wählen.  Im
Falle  Unterstützungsanträge  von  einem  Ausschußmitgliede  selbst  gestellt  werden  sollten,
muß  dieses  sich  der  Stimme  enthalten.  Die  Rückziehung  von  bewilligten  Pensionen  ist
zulässig,  wenn  der  Ausschuß  sich  einstimmig  dafür  entscheidet.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.