Full text : Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

Schultheiß’  Brauerei,  Berlin.

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nannten  Zinsen  jedesmal  nach  der  Generalversammlung  noch  derjenige  Prozentsatz,  den
die  Gesellschaft  über  4%  an  ihre  Aktionäre  als  Jahresdividende  verteilt,  für  diejenigen
Spargelder  vergütet,  welche  während  des  ganzen  abgelaufenen  Geschäftsjahres  bei  der
Sparkasse  angelegt  waren.
Die  Zahl  der  Sparer  belief  sich  am  Schluß  des  Geschäftsjahres  1911/12  auf  1900,  das
eingelegte  Sparkassenkapital  auf  3  792  267,08  M.,  und  als  Anteil  am  Geschäftsgewinn,
als  sogenannte  Superdividende,  wurden  für  dieses  Geschäftsjahr  387  3x9,35  M.  ausgezahlt.
UNTERSTÜTZUNGSKASSEN  bestehen  für  Arbeitnehmer  und  für  Beamte.
Zur  Unterstützung  der  Arbeitnehmer  und  ihrer  Familien  bestehen  seit  dem
Jahre  1875  sechs  nach  den  einzelnen  Hauptbetrieben  getrennte  Unterstützungskassen.  Die
Kassen  dienen  zur  Unterstützung  der  Arbeitnehmer  und  ihrer  Familien  in  Krankheits-  und
sonstigen  außergewöhnlichen,  unverschuldeten  Unglücksfällen,  sowie  zur  Ergänzung  der
Leistungen  der  gesetzlichen  Krankenkassen.  Es  erhalten  zunächst  Unterstützungen  die
Frauen  und  Kinder  der  Arbeitnehmer,  indem  ihnen  unentgeltliche  ärztliche  Behandlung
gewährt  und  die  Arzneikosten  erstattet  werden.  Beihilfen  werden  ferner  gewährt,  wenn  die
auf  Grund  der  gesetzlichen  Kranken-  und  Unfallversicherung  erfolgenden  Leistungen
nicht  ausreichend  erscheinen  oder  zur  völligen  Wiederherstellung  nicht  genügen;  die  Unterstützung ­
  besteht  in  freier  ärztlicher  Behandlung,  Lieferung  von  Medizin  und  sonstigen
Heilmitteln,  in  Zahlung  von  Extrakrankengeldern,  Zuschüssen  zu  Erholungsreisen  und
Badekuren.  Auch  helfen  die  Kassen  in  solchen  und  anderen  Notlagen  den  Arbeitnehmern
mit  baren  Unterstützungen  und  Vorschüssen.
Die  Einnahmen  der  Kassen  bestehen  in  erster  Linie  in  den  von  der  Gesellschaft  geleisteten ­
  Zuschüssen;  daneben  fließen  in  die  Kassen  die  Strafgelder,  die  auf  Grund  der
Strafordnungen  verhängt  werden,  ein  gewisser  Anteil  an  dem  Werte  des  Haustrunks,  der
bei  der  Gesellschaft  (fakultativ)  abgelöst  ist,  sowie  die  Zinsen  des  angesammelten  Vermögens. ­
  Von  den  Arbeitnehmern  werden  Beiträge  nicht  erhoben.
Das  Vermögen  der  6  Unterstützungskassen  betrug  am  31.  Dezember  1912  zusammen
70520,69  M.;  die  Einnahmen  beliefen  sich  im  Jahre  1912  auf  78  092,05  M.,  die  Ausgaben
auf  73  288,82  M.  Der  jährliche  Zuschuß  der  Gesellschaft  bewegt  sich  zwischen  55  000
und  65  000  M.
Die  Vorstände  der  Unterstützungskassen  bestehen  aus  denjenigen  Ausschußmitgliedern ­
  sämtlicher  Gruppen  von  Arbeitnehmern,  welche  auf  Grund  der  Satzungen  für  die
Ausschüsse  in  den  5  Abteilungen  und  in  der  Malzfabrik  Fürstenwalde  jeweils  gewählt
und  im  Amte  sind.
RUHEGEHALT  FÜR  ARBEITNEHMER.  Invaliden  und  erwerbsunfähigen  Arbeitnehmern ­
  gewährt  die  Schultheiß’  Brauerei  je  nach  Art  und  Dauer  der  von  ihnen  innegehabten ­
  Stellung  ein  jährliches  Ruhegehalt  von  360—540  M.,  das  in  Monatsraten  ausgezahlt ­
  wird.
Die  BEAMTEN-UNTERSTÜTZUNGSKASSE  wurde  am  1.  September  1904  ins  Leben
gerufen,  sie  wird  unter  Kontrolle  des  Vorstandes  der  Gesellschaft  von  den  Beamten  selbst
verwaltet;  Beiträge  werden  auch  von  diesen  nicht  erhoben.  Unterstützungsberechtigt  sind
alle  zum  kaufmännischen,  technischen  und  Betriebspersonal  der  Gesellschaft  gehörigen
Beamten  mit  einem  Jahreseinkommen  von  höchstens  6000  M.,  soweit  sie  seit  mindestens
einem  Jahre  bei  der  Gesellschaft  tätig  sind.  Die  Kasse  dient  zur  Ergänzung  und  Erweiterung ­
  der  in  Krankheitsfällen,  bei  militärischen  Übungen  usw.  nach  gesetzlicher  Vorschrift
oder  auf  Grund  des  Dienstvertrages  von  der  Gesellschaft  zu  gewährenden  Leistungen,  zur
Unterstützung  der  Beamten  bei  Krankheits-,  Todes-  und  anderen  Unglücksfällen  in  ihrer
Familie,  sowie  überhaupt  in  Fällen  materieller  Notlage  und  besonderer  wirtschaftlicher
Bedürfnisse,  ferner  zur  Unterstützung  von  dienstunfähig  gewordenen  Beamten  und  von
Hinterbliebenen  verstorbener  Beamten.
            
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