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II. DIE PAPIERGELDWÄHRUNG.
5. In Hartgeld die Rentenzahlungen unter 500 livres, die
Löhne und Besoldungen unter 1200 livres, der Truppensold,
„Gegenstände, die notwendig in Hartgeld bezahlt werden müssen“,
und nach einem Ergänzungsarret 1 ) auch die Zinsen des Dar
lehens von 70 Millionen livres, das die caisse d’escompte dem
Staat in Form einer Kaution gewährt hatte.
Gewisse Zahlungen sollten um 1 Jahr hinausgeschoben
werden.
Durch dieses arret wurden die Staatsgläubiger in Klassen
oingeteilt, und zwar mathematisch, nicht volkswirtschaftlich.
Zwischen wirtschaftlich produktiven und unproduktiven Kräften
wurde kein Unterschied gemacht; alle Staatsgläubiger sollten
zum Teil getroffen werden.
Uns interessiert an dem arret, daß einige Zahlungen in Schatz
scheinen, andere in Hartgeld, andere zum Teil in Schatzscheinen
und zum Teil in Hartgeld ausbezahlt werden sollten. Die Schatz
scheine waren aber nicht nur verzinsliche Forderungspapiere,
sondern sollten, wie ausdrücklich bestimmt wurde, in eine noch
aufzunehmende Staatsanleihe 2 ) von 90 Millionen livres in Zah
lung genommen werden. Es waren sogenannte provisorische
Anleihescheine, die der Staat in dieser Form ausgab, weil eine
gewöhnliche Staatsanleihe offenbar fehlgeschlagen wäre.
Welche Stellung sollen wir nun gegenüber diesem sonder
baren Zahlungsmodus des arrets vom 16. August 1788 einnehraen,
wenn wir ihn vom Standpunkte des Staates aus beurteilen?
Die provisorischen Anleihescheine, die der Staat valutarisch
handhabte, unterscheiden sich unvorteilhaft vom Papiergelde.
Zwar wollte sie der Staat auf eine spätere Anleihe „in
Zahlung nehmen“. Der Umtausch der provisorischen Anleihe
scheine in definitive wäre aber ein rechtlich unerheblicher Akt
gewesen. Der Staat hätte sich diesen Umtausch schenken
können. Es kann daher von epizentrischem Annahmezwang
in diesem Falle keine Rede sein; es fehlte natürlich erst recht
*) Arret vom 18. August 1788.
s ) Echt du mois de novembre 1787.