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Hierbei ist, angesichts der Tatsache, daß im Sommer 1917
jedenfalls nur sehr mindergewichtige Schweine zur Ablieferung
kommen, mit einer ganz unterdurchschnittlichen Schlachtausbeute ge
rechnet. Die Preissenkung für die Schweine nach der Verordnung
vom 6. April 1917 ist in Rechnung gestellt worden.
Der Kommunalverband hat nach Errechnung dieses Durch
schnittspreises außerdem die Sorte u preise, insbesondere für
Fleisch mit Knochen, Fleisch ohne Knochen, Knochen, Nebensorlen
(Kops, Dickbein) und Ausbeute (Leber, Zunge, Nieren usw.) besonders
zu ermitteln, was allein schon die Schwierigkeiten der Aufgabe kenn
zeichnet und sich durch die Besonderheiten der Kalkulation dcö Wurst-
preises noch vervielfältigt.
Die N o r m a l k a l k n l a t! o n für ein Rind dürfte
bei Annahme von 90 Jl LebendgewichtSpreiS etwa folgendermaßen
aussehen:
1 Zentner Lebendgewicht 90,00 Jl,
Viehhandelsverband 5'/»% — 4,95 „
Transport (Fracht, Schwund) 5% = 4,50 „
zusammen 99,45 Jl.
Bei 48 ^ Schlachtausbente l Pfund 2,0.7 A.
Schlachtlohn, Gebühren 0,03 ,,
Versicherung o,02 „
Warmgewicht 0,06 „
znsanimen 2,18 JO
Abzug für Nebeuausbeute == 0,17 „
bleibt 2,01 .tt
Zuschläge für dieKommune für Unkosten (hoch gerechnet) 0,08 „
Bei 500 g Umsatz für den Kleinhandel für Hauverlust, "
Unkosten und Nutzen o, 18 „
Ladenpreis für 1 Pfund Rindfleisch im Durchschnitt 2,27 J,
5. polizeiliche pflichten.
Die Durchführung der geschilderten kommunalen Versorgung
ist eine wvhlfahrtspolizeiliche Maßnahme, eine Aufgabe der Kriegs-
Nahrungsmittelpolizei. Sie bedarf ihrer Ergänzung nur ans einigen
besonderen polizeilichen Gebieten.
Hier kommt zunächst die Ü b e r w a ch n n g v o n Z u w i d er
st a n d l n n g e n gegen die angeordneten Versorgnngs- und Preis
bildungsmaßnahmen in Frage. Als Täter kann sowohl der Ver
braucher auftreten, der sich Fleischkarten erschwindelt, einhandelt,