fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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III. Der Vermögensbegriff des Gesetzes. § 3. 
Anwendung auf einige besonders wichtige Fälle sichern (RGZ. 77 S. 36). Zu 
§ 97 Abs. 1 Satz 2 vgl. RGZ. 77 S. 241). 
Für den Rechtsbegriff des „Bestandteils" oder „Zubehörs" eines Grund 
stücks ist das Recht der belegenen Sache, also das für das Grundstück geltende Recht 
maßgebend. 
<i) Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehen 
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts gelten (§ 3 BSt.G.). 
Die Begründung zu dem gleichlautenden § 3 WBG. bemerkt hierzu: „Den 
Grundstücken stehen gleich Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke 
beziehenden Vorschriften des bürgerl. Rechts gelten, z. B. das Erbbaurecht (§ 1012 
BGB.), das Erbpachtrecht mit Einschluß des Büdner- und Häuslerrechts (Art. 63 
Einf.G. z. BGB.), das Bergwerkseigentum u. a. m." 
In Betracht kommen hier nur subjektiv-persönliche, aber vererbliche und 
veräußerliche Rechte; die subjektiv-dinglichen, mit einem bestimmten Grundstück 
untrennbar verbundenen Rechte bilden nach § 96 BGB. Bestandteile des Grund 
stücks. Ob eine verliehene Berechtigung als subjektiv-dingliches, subjektiv-per 
sönliches, aber vererbliches und veräußerliches oder rein persönliches Recht 
anzusehen ist, richtet sich nach Wortlaut und Inhalt der Verleihung; ohne Zu 
stimmung des Verleihenden kann der Charakter des Rechtes nicht geändert werden, 
auch nicht durch Grundbucheintragung (viele E. des Pr. OVG. betr. Umsatz- 
und Zuwachssteuerpflicht der Veräußerung von Apotheken, u. a. 54 S. 23 und 
VIIC 449 v. 15. Mai 1914). Es fallen aber unter § 3 BSt.G. nicht nur Rechte, die 
durch Reichsgesetz den Grundstücken gleichgestellt sind, sondern auch diejenigen, 
für die nach Landesrecht die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften 
des bürgerl. Rechtes gelten (so Pr. OVG. VII C 808 v. 19. Sept. 1913 in AM. 
1913 S. 293ff. in bezug auf den gleichlautenden § 2 Zuw.St.G.). Das Reichs 
recht nennt als solche nur das Erbbaurecht. Für Preußen ist maßgebend ein 
mal Art. 22 Ausf.G z. RGBO. („die sich auf Grundstücke beziehenden Vor- 
schriften der Grundbuchordnung und dies. Ges. finden, soweit nicht ein anderes 
bestimmt ist, auf Bergwerke, selbständige Kohlenabbau-Gerechtigkeiten und 
andere selbständige Gerechtigkeiten entsprechende Anwendung") und sodann 
Art. 40 Ausf.G. z. BGB. („Für Gerechtigkeiten, die nach den bisherigen Ge- 
setzen in Ansehung der Eintragung in die gerichtlichen Bücher und der Verpfän 
dung den Grundstücken gleichstehen (selbständige Gerechtigkeiten), gelten die sich 
auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des BGB., wenn die Gerechtigkeit 
ein Grundbuchblatt erhalten hat.") Nicht erforderlich ist nach Art. 40 pr. Ausf.G. 
z. BGB., daß die Berechtigung ein besonderes Grundbuchblatt, es genügt 
vielmehr, daß sie mit dem Grundstück ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt 
erhalten hat (Pr. OVG. VII C70 v. 14. April 1910, VII C 21 v. 2. Juni 1916 
u. a. Pr. Vcrw.Bl. 36 S. 119, Güthe GBO. Stern. 4 zu §4.) Nicht von der Ein 
tragung im Grundbuch abhängig sind Erbbaurechte, die nach früherem Rechte 
begründeten Kohlenabbau-Gerechtigkeiten und Salzabbau-Gerechtigkeiten in 
der Provinz Hannover (pr. Ges. v. 4. Aug. 1904 — pr. GS. S. 235); vgl. Güthe 
a. a. O. Anm. 36, 44, 53 zu Art. 22 Ausf.G. z. RGBO. 
Sonstige Berechtigungen, die unter § 3 BSt.G. fallen können, sind Erb 
baurechte (Art. 63 Einf.G. z. BGB.), Fährgerechtigkeiten, Schiffsmühlen- und 
andere Mühlengerechtigkeiten (Art. 65 a. a. £).), Gerechtigkeiten behufs Ge 
winnung eines den bergrechtlichen Vorschriften nicht unterliegenden Minerals 
(Art. 68 et. et. £).), Fischereiberechtigungen (Art. 69 a. a. £).), Zwangs- und Bann 
recht und Realgewerbeberechtigungen (Art. 74 a. a. £>.), Kirchstuhlberechtigungen, 
Erbbegräbnisse (Art. 133 a. a. £).), Erbbauberechtigungen des früheren Rechtes 
(Superfizies, Platzrecht) (Art. 184 et. a. £).), emphyteutische Rechte (Art. 196
	        
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