Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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BcrmögenszuwachSstcuergesetz.  g  3.

a.  fl.  D.);  vgl.  Güthe  a.  a.  O.  Anm.  51  zu  Art.  22  Ausf.G.  z.  RGBO.  Bon
besonderer  Wichtigkeit  sind  die  Apothekenbercchtigungen,  die  Allerdings  regelmäßig ­
  zum  gewerblichen  Betriebsvermögen  gehören.  Auch  sie  fallen  in  Preußen
unter  §  3  BSt.G.  nur,  wenn  sie  im  Grundbuche  eingetragen  sind  <pr.  OBG.
VII  C  808  v.  19.  Seht.  1913  —  AM.  1913  S.  293sf.  —  und  viele  andere).  Doch
vermag  die  Eintragung  im  Grundbuch  ohne  Zustimmung  des  Privilegierenden
den  Charakter  eines  Privilegs  nicht  zu  ändern  (pr.  OBG.  54  S.  23  u.  n.).  Ein
als  subjektiv-persönliches,  veräußerliches  und  vererbliches  Recht  verliehenes
Apothekenprivilegium,  das  nach  altem  Grundbuchrecht  als  Zubehör  eines  Grundstücks ­
  im  Grundbuch  eingetragen  war,  hat  mit  dem  Inkrafttreten  des  BGB.
feine  Eigenschaft  als  Zubehör  verloren  und  gilt  auch  nicht  nach  §  96  BGB.  als
Bestandteil  des  Grundstücks  fpr.  OBG.  57  S.  124).
Bei  dem  Erbbaurecht  bildet  das  Gebäude  einen  wesentlichen  Bestandteil
des  Rechtes  selbst  (K  OBG.  69  S.  3).
Kuxe  fallen  nicht  unter  §  3  BSt.G.
C.  Betriebsvermögen.
a)  Die  Begriffsbestimmung  des  Betriebsvermögens  im  §  4  Abs.  1  BSt.G.
und  §  4  Abs.  1  WBG.  entspricht  dem  des  „Anlage-  und  Betriebskapitals"  im
§  6  Pr.  Erg.St.G.  und  verlangt  wie  dieses  eine  „dauernde"  Widmung  nicht.
Infolge  der  Natur  der  BSt.  und  Erg.St.  als  Personalsteuern  auf  das  Reinvermögen ­
  kommen  aber  bei  der  BSt.  und  Erg.St.  im  Gegensatze  zu  Realsteuern
nach  Art  der  Gew.St.  nur  die  dem  Steuerpflichtigen  gehörigen  Gegenstände
in  Betracht,  nicht  etwa  ohne  Rücksicht  auf  die  Eigentumsverhältnisse  alle
objektiv  dem  Betriebe  gewidmeten  Gegenstände.  Ob  die  Gegenstände
den  Betrieb  unentbehrlich  sind,  ist  gleichgültig;  entscheidend  ist  lediglich  die
tatsächliche  Widmung  (pr.  OBG.  20  S.  106,  in  St.  7  S.  108  Anm.).  Die  Widmung ­
  kann  eine  unmittelbare  oder  mittelbare  sein.  Mittelbar  dem  Gewerbebetriebe
gewidmet  und  daher  Bestandteile  des  Anlage-  und  Betriebskapitals  sind  die
vom  Gewerbetreibenden  im  Gewerbebetriebe  hinterlegten  Kautionen,  z.  B.
auch  die  in  Wechseln  oder  Wertpapieren  hinterlegten  für  Zoll-  und  Frachtkreditc
(Pr.  OBG.  in  St.  7  S.  107,108  Anm.),  die  zur  Sicherung  für  einen,  wenn  auch
noch  nicht  in  Anspruch  genommenen  Kredit  bei  einer  Bank  hinterlegten  Wertpapiere ­
  usw.  (Pr.  OBG.  VI  G  688  v.  6.  Dez.  1897  und  V  W  B  191  v.  22.  März
1916),  Grundstücke,  die  ein  Gewerbetreibender,  z.B.  ein  Holz-  oder  Baumaterialienhändler,
  zur  Rettung  seiner  Forderungen  übernehmen  mußte,  und  die  er  baldmöglichst ­
  veräußern  will  (Pr.  OBG.  VI  G  262  v.  24.  Nov.  1898).  Nach  Einstellung ­
  des  Betriebes  ist  ein  dem  in  diesem  Betriebe  bestehenden  „Unternehmen"
gewidmetes  Betriebsvermögen  nicht  mehr  vorhanden;  die  früher  dem  Betriebe
gewidmeten  Gegenstände  kommen  dann  für  die  Steuerpflicht  nur  als  Grundoder
  Kapitalvermögen  in  Frage  (vgl.  pr.  OBG.  in  St.  6  S.  150).  Der  Steuerpflichtige ­
  kann  auch  lvährend  Fortbestehens  des  Betriebes  Kapitalien,  deren  er
zu  diesem  nicht  mehr  bedarf,  aus  betn  Betriebsvermögen  aussondern,  selbst  wenn
er  die  Absicht  hat,  sie  im  Bedarfsfälle  diesem  wieder  zuzuführen.  Eine  aus  dem
Gewerbebetriebe  herrührende  Forderung  bleibt  aber  Betriebsvermögen,  solange
sie  nicht  nachgewiesenermaßen  aus  diesem  ausgeschieden  und  dem  Privatvermögen
einverleibt  ist;  durch  hypothekarische  Eintragung  der  Forderung  wird  eine  solche
Ausscheidung  aus  dem  Betriebsvermögen  allein  nicht  bewirkt  (pr.  OVG.  in  St.
6  S.  120s.).  Der  gemäß  §  120  HGB.  dem  Kapitalanteile  des  Gesellschafters
einer  offenen  Handelsgesellschaft  zugeschriebene  Gewinn  gehört  zu  dem  nach
§  4  Abs.  2  BSt.G.  dem  Gesellschafter  anzurechnenden  Betriebsvermögen  (Pr.
Om.  *  v.  26.  April  1919).
            
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