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1) bezieht sich die Versicherungssumme nur auf ein Thier, so
bildet diese Summe den Maximalsatz der Entschädigung;
2) bezieht sich die Versicherungssumme auf mehrere Thiere, so
wird der Maximalsatz der Eutschädigungssuiume ermittelt durch
Theilung der Versicherungssumme durch die zur Zeit des Ver
lustes vorhandene Stückzahl derjenigen Thiergattung, zu welcher
das zu entschädigende Thier gehört, wenn etwa diese ursprünglich
versicherte Stückzahl vermehrt, ohne daß eine Erhöhung durch
Nachversicherung geschehen ist."
II. Wenn nach vorher festgestellter Taxe (bei außergewöhnlichem
Risiko, bei Pferden und Maulthicrcn) versichert ist und sofern die
nach §. 25 vorgenommene Abschätzung keinen geringeren Werth des
Thieres ergeben hat, zahlt
die National - Viehvcrsicherungsgesellschast und Norddeutsche
Viehversicherungsbank die volle Versicherungssumme,
die Rheinische Viehversicherungsgesellschaft 75 % des derzei
tigen Werthes."
Hammonia zahlt die volle Entschädigungssumme aller von der
Direktion anerkannten Verluste. Wenn Mastvieh krcpirt, welches zu
einem steigenden Werthe versichert war, so wird beim Tode das Ge
wicht desselben festgestellt und die Entschädigung nach den in Ham
burg für das Gewicht geltenden Usancen nach den Marktpreisen und
unter Zugrundelegung der Versicherungssumme geleistet.
Die ' Braunschweigische Allgemeine Viehversicherungsgescllschaft
zahlt % der Versicherungssumme resp. Werthsumme der durch die
„Central-Commission" anerkannten Verluste.
Auch der Centralviehversicherungsvercin entschädigt nur % des
versicherten Werthes. Nur bei Transport- und Trichincnversicherung
wird der volle Werth vergütet. Bei Verlust von Jungvieh und
Mastvieh, welches zu einem steigenden Werth versichert wurde, wird
aus dem Verhältniß der Zeit und der Versicherungssumme der Werth
berechnet, welchen das Thier zur Zeit des Todes erlangt hatte und
dieser der Entschädigung zu Grunde gelegt.
Von der somit ermittelten Entschädigungssumme wird ferner
der angeführte (Ş. 48) Satz für den Erlös des verendeten oder
getödtcten Thieres in Abzug gebracht.
Die Nationalviehversicherungsgescllschaft bringt außerdem, freilich
nicht wie bei andern Gesellschaften von den restbleibenden 75 %,
sondern von der vollen Summe der Abschätzung, 10% in Abzug.
Die 25 "/o, welche vom Werthe der Thiere von den meisten-/
Gesellschaften nicht ersetzt werden, „versichert der Eigenthümer selbst.^
Er übernimmt in der Selbstversicherung einen Theil, in diesem Falles,
den vierten, des gesammten Risikos. Die Selbstversicherung hat be-
sonders den Zweck, den Versicherten zu zwingen, den versicherten
Objekten seine Sorgfalt und Aufmerksamkeit zuzuwenden und dolosen
Mißbrauch der Versicherung zu verhüten. In der Viehversicherung
wird dies aber schon bewirkt durch eine jedesmalige genaue Abschätzung